188Keine Anwendung der Satzung des BAGS-KollV auf physikalische Ambulatorien
Keine Anwendung der Satzung des BAGS-KollV auf physikalische Ambulatorien
Der KollV für die Berufsvereinigung von AG für Gesundheits- und Sozialberufe (BAGS-KollV) wurde mit VO des Bundeseinigungsamtes beim BM für Wirtschaft und Arbeit erstmals am 24.4.2006 und daraufhin jährlich zur Satzung erklärt. Er gilt somit für Arbeitsverhältnisse bei Anbietern sozialer oder gesundheitlicher Dienste präventiver, betreuender oder rehabilitativer Art, und zwar auch dann, wenn der jeweilige AG nicht direkt Mitglied im oben genannten Verein (aktuell: Verein Sozialwirtschaft Österreich) ist. Ausgenommen vom Geltungsbereich der Satzung sind ua Krankenanstalten.
Der hier bekl AG betreibt ein selbstständiges Ambulatorium für physikalische Therapie und unterliegt mangels Mitgliedschaft beim Verein Sozialwirtschaft Österreich nicht unmittelbar dem BAGS-KollV. Gemeinsam mit den Vorinstanzen entschied der OGH, dass auch die Satzung des BAGS-KollV nicht auf das verfahrensgegenständliche Dienstverhältnis zur Anwendung gelangt.
Da unter Krankenanstalten auch selbstständige Ambulatorien zu verstehen sind, wie es schon § 2 Abs 1 Z 5 Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz ausdrücklich vorsieht, führt die Wortinterpretation im vorliegenden Fall zu einer eindeutigen Gesetzesauslegung.