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Anrechnung von Vordienstzeiten nach dem Kollektivvertrag für Angestellte des Metallgewerbes: Berücksichtigung auch von relevanten Zeiten im Bereich anderer Kollektivverträge

BIRGITSCHRATTBAUER
17 Abs 8 KollV für Angestellte des Metallgewerbes

Eine AN machte nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses Entgeltansprüche auf der Grundlage von durch den AG nicht berücksichtigten Vordienstzeiten (im Bereich anderer Kollektivverträge) geltend.

§ 17 Abs 8 des KollV für Angestellte des Metallgewerbes sieht hinsichtlich der Anrechnung von Vordienstzeiten vor, dass jene Zeiten anrechenbar sind, die der DN „in einer bestimmten Verwendungsgruppe bzw vor Wirksamkeitsbeginn dieses KollV mit der einer bestimmten Verwendungsgruppe entsprechenden Tätigkeit als Angestellter verbracht hat“. Während das Berufungsgericht die Ansicht vertrat, dass die zweitgenannte Alternative sich nur auf Zeiten vor der Entstehung des KollV im Jahr 1949 beziehen könne, also für aktuelle Sachverhalte nur mehr echte Verwendungsgruppenjahre dieses KollV zählen, legte der OGH die Bestimmung deutlich weiter aus: Bei der Anrechnung sind nicht nur solche Vortätigkeiten zu berücksichtigen, auf die ebenfalls bereits der KollV für Angestellte des Metallgewerbes anzuwenden war, sondern auch all249 jene Zeiten, die der AN als Angestellter mit einer der jeweiligen (oder einer höheren) Verwendungsgruppe entsprechenden Tätigkeit verbracht hat.

Dies ergibt sich einerseits daraus, dass der Wirksamkeitsbeginn des (jährlich neu vereinbarten) KollV Anfang 2013 und nicht 1949 liegt, aber auch aus dem auch für die Kollektivvertragsparteien geltenden, aus dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz abgeleiteten Sachlichkeitsgebot, das die Zahlung von gleichem Entgelt für gleiche Arbeit gebietet. Dieses Gebot verlangt auch die Anrechnung von nicht nach dem anzuwendenden KollV erbrachten (zB bei einem ausländischen AG zurückgelegten) Vordienstzeiten, wenn und soweit diese zum Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten für die nunmehrige Verwendung zum Nutzen des AG geeignet waren.