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Kein Verstoß Irlands gegen die Arbeitszeitrichtlinie bei nicht voll ausgebildeten Krankenhausärzten

DORISLUTZ
RL 2003/88/EG
EuGH 9.7.2015, C-87/14, Europäische Kommission/Irland

Die Europäische Kommission wollte in einem Vertragsverletzungsverfahren vom EuGH feststellen lassen, dass Irland gegen seine Verpflichtungen aus der Arbeitszeit-RL 2003/88/EG verstoße, indem es diese auf die nicht voll ausgebildeten Krankenhausärzte (non-consultant hospital doctors, ähnlich den österreichischen, daher idF „Turnusärzten“) nicht anwende.

Im ersten Klagspunkt rügte die Kommission, dass bestimmte Zeiten, die der Ausbildung dienen, in den einschlägigen irischen Regelungen (Tarifvertrag plus Musterarbeitsvertrag) zu Unrecht nicht als Arbeitszeit berücksichtigt würden. Irland hielt dagegen, dass das Verhältnis zwischen „Turnusärzten“ und der Ausbildungseinrichtung gesondert vom Arbeitsvertrag bestehe und die „Turnusärzte“ während der Ausbildungszeiten ihrem AG gerade nicht für die Patientenversorgung zur Verfügung stehen. Der Nachweis, dass die Turnusärzte aber durch ihren Arbeitsvertrag zur Ausbildung verpflichtet und von Entlassung bedroht seien, wenn sie die Ausbildung nicht erfüllten, gelang der Kommission nicht. Für den EuGH hat die Kommission damit nicht dargetan, dass die Ausbildungszeiten der von der Judikatur entwickelten Definition von Arbeitszeit entsprechen – nämlich, sich an einem vom AG vorgesehenen Ort aufzuhalten und sich dort zu seiner Verfügung zu halten, um gegebenenfalls sofort die Arbeitsleistung erbringen zu können.

Auch hinsichtlich des zweiten Klagspunktes, des Bezugszeitraums für die Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit, der vom Tarifvertrag auf zwölf Monate verlängert worden war, gelang es der Kommission nicht, nachzuweisen, dass dafür nicht die nötigen Voraussetzungen vorlägen. Laut EuGH hat Irland einen objektiven arbeitsorganisatorischen Grund iSd RL genannt (nämlich, dass die „Turnusärzte“ hinreichend flexibel im Dienstplan eingetragen werden können).

Drittens rügte die Kommission in ihrer Klage, dass laut Musterarbeitsvertrag die Ansprüche auf die täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten und die Begrenzung der wöchentlichen Gesamtarbeitszeit nicht gesichert seien, da eine Bestimmung des Mustervertrags nahelegen würde, dass die generelle irische Regelung – die Verordnung 2004 – für die „Turnusärzte“ nicht gelte. Irland entgegnete, dass die Ruhezeitregelungen und Arbeitszeitgrenzen der Verordnung 2004 sehr wohl auch für die AG der „Turnusärzte“ verpflichtend seien. Da die Kommission ihre Behauptung, dass die Verordnung 2004 jedoch in der Praxis nicht angewendet werde, nicht nachweisen konnte, wurde auch der dritte Klagspunkt abgewiesen.