197Sondervertrag nach VBG und arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz
Sondervertrag nach VBG und arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz
Ein AN, auf dessen Dienstverhältnis das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) anzuwenden ist, war seit 1998 als First-Level-Support-Mitarbeiter in einer externen Dienststelle tätig. Ab 2004 musste er anspruchsvollere ADV-Aufgaben übernehmen, die üblicherweise MitarbeiterInnen eines Rechenzentrums vorbehalten sind.
Anders als MitarbeiterInnen des Rechenzentrums, die auf eigenen Wunsch einen ADV-Sondervertrag erhielten, blieb der AN aber im allgemeinen Verwaltungsschema eingestuft. Seinem Wunsch nach Abschluss eines ADV-Sondervertrags wurde nicht Rechnung getragen.
Der AN machte schließlich Bezugsdifferenzen für den Zeitraum April 2004 bis Dezember 2007 mit der Begründung der Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes geltend. Ihm sei der Abschluss eines ADV-Sondervertrags und die Einstufung in das ADV-Sondervertragsschema verwehrt worden, obwohl er Tätigkeiten wie ein Bediensteter eines Rechenzentrums geleistet habe. Nachdem die Unterinstanzen die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bejaht hatten, erachtete der OGH die außerordentliche Revision der Bekl für berechtigt.
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist zwar grundsätzlich auch auf Sonderverträge nach § 36 VBG anzuwenden. Folglich ist es dem AG verwehrt, von ihm selbst zugrunde gelegte Kriterien für die Gewährung von Sonderverträgen willkürlich und unsachlich zu verlassen. Dies ist hier aber nicht der Fall. Das Abstellen auf die Zughörigkeit zu einem Rechenzentrum als Voraussetzung für einen Sondervertrag ist nicht unsachlich, vielmehr trägt der AG damit dem in § 36 VBG normierten Ausnahmecharakter Rechnung. Dass der AN besonders qualifizierte Tätigkeiten verrichtet hat, die sonst Bediensteten des Rechenzentrums vorbehalten sind, ersetzt weder die Voraussetzung der organisatorischen Zugehörigkeit, noch setzt ihn das mit Bediensteten des Rechenzentrums gleich, die auch andere Aufgaben zu erledigen haben. Aufgrund der fehlenden Zugehörigkeit des AN zu einem Rechenzentrum liegt eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht vor.257