172Unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts: Unzulässige Kürzung einer Betriebspension
Unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts: Unzulässige Kürzung einer Betriebspension
Der Kl war seit 1975 beim bekl Sozialversicherungsträger beschäftigt und wurde wegen Inanspruchnahme der Korridorpension am 1.9.2011 in den Ruhestand versetzt. Er bezog schließlich ab September 2012 eine Dienstordnungspension, die aber aufgrund einer Übergangsbestimmung im KollV gekürzt wurde: Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Angestellte den in § 253b Abs 1 ASVG – iVm § 607 Abs 10, 12 bzw 14 ASVG – genannten Lebensmonat vollendet, wurde die Bemessungsgrundlage um einen bestimmten Prozentsatz gekürzt. Unter Berücksichtigung dieser Bestimmung leistete die Bekl dem Kl nur die gekürzte Pension nach Anrechnung der fiktiven gesetzlichen Pension. Dagegen erhob der Kl Klage und vertrat den Standpunkt, dass ihm die Dienstordnungspension ungekürzt zustehe. Die Kürzung stelle eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar, denn Frauen, die das 60. Lebensjahr vollendet hätten, müssten keine Kürzung ihrer Pension hinnehmen. Die Vorinstanzen gaben dem Kl Recht. Dagegen richtete sich die Revision der Bekl.
Die Revision der Bekl wurde zurückgewiesen. Der OGH hält fest, dass die DO.A als KollV dahin zu überprüfen ist, ob er den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen nach Art 157 AEUV verletzt. Ein Verstoß zieht die Unwirksamkeit der davon betroffenen Bestimmungen nach sich. Aus Sicht des OGH erfasst die Kürzungsbestimmung Männer und Frauen gleichen Alters in unterschiedlicher Weise. Männliche Pensionisten erhalten in diesem Fall eine geringere Dienstordnungspension als weibliche Pensionistinnen gleichen Alters. Dies stellt eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei der Festsetzung des Entgelts dar und widerspricht dem Unionsrecht. Eine unmittelbar auf das Geschlecht gestützte Ungleichbehandlung kann nicht sachlich gerechtfertigt werden. Dass die Kürzungsbestimmung im Zusammenhang mit einer gesetzlichen Pensionsregelung steht, die für sich genommen als verfassungs- und auch europarechtlich zulässig erachtet, ändert daran nach herrschender Rsp des EuGH und des OGH nichts.