200

Keine Sperre gem § 10 AlVG, wenn Tätigkeitsprofil der Stellenausschreibung nicht den tatsächlichen Anforderungen entspricht

BIRGITSDOUTZ

Dem Arbeitslosen wurde vom AMS eine Stelle als Druckergehilfen zugewiesen. Die Tätigkeit umfasste Bodendienste, Schneiden von Papier, Vorarbeiten und Heben von Paketen bis zu einem Höchstgewicht von 30 kg sowie Tischarbeiten in der Buchbinderei. Beim Bewerbungsgespräch hat der Arbeitslose darauf hingewiesen, dass er Probleme im linken Arm hat und keine schweren Arbeiten machen könne. In weiterer Folge hat der Arbeitslose dann einen „Schnuppertag“ telefonisch abgesagt, da er Schmerzen im linken Arm hatte. Das AMS hat daraufhin mit Bescheid festgestellt, dass er die Notstandshilfe für den Zeitraum von sechs Wochen verloren hat, weil er das Stellenangebot mit der Begründung abgelehnt hat, dass er die Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht ausüben kann und die Gehaltsvereinbarung nicht seinen Vorstellungen entsprach. Dagegen brachte der Arbeitslose vor, dass die Tätigkeit deutlich über eine Gehilfentätigkeit hinausging, da er direkt an der Druckereimaschine arbeiten hätte müssen, wie eine voll einsatzfähige Fachkraft, was mit seinen gesundheitlichen Voraussetzungen nicht vereinbar war und dass er das AMS über seinen eingeschränkten Gesundheitszustand informiert hat.

Das BVwG hat der Beschwerde stattgegeben und darauf hingewiesen, dass das seitens des AMS sowie von der Firma angeführte Tätigkeitsprofil des Druckergehilfen nicht den tatsächlichen Anforderungen der ausgeschriebenen Stelle entsprach. Dies wurde in der Verhandlung durch eine Zeugin, einer Mitarbeiterin der Firma, ausdrücklich bestätigt, da in der Ausschreibung sowie in jedem Bewerbungsgespräch darauf hingewiesen wurde, dass Pakete mit einem Höchstgewicht von 30 kg zu heben sind und Personen, die dazu nicht in der Lage sind, ausscheiden würden. Weil mit der zugewiesenen260Tätigkeit als Druckereigehilfe solche schweren Trage-, Hebe- und sonstigen Tätigkeiten verbunden sind, war die Beschäftigung für den Arbeitslosen demnach nicht zumutbar. Die Sperre der Notstandshilfe gem § 10 AlVG erfolgte demnach zu Unrecht.