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Anzeige wegen Falschaussage als Zeuge im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

BIRGITSDOUTZ

Die arbeitslose Ehefrau erhielt eine Sperre gem § 10 AlVG, weil sie sich weigerte an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen. In der Beschwerde brachte die Arbeitslose vor, dass sie am Tag des Kursbeginnes einen Arzttermin vereinbart hat und am 21.7.2014 einen Urlaub antreten wollte und dies im Kurs so mitgeteilt hat. Daraufhin ist sie an das AMS verwiesen worden, um abzuklären, ob es nicht sinnvoller wäre, erst nach Rückkehr aus dem Urlaub in die Wiedereingliederungsmaßnahme einzusteigen. Der Ehemann der Arbeitslosen hat dann im Beisein der arbeitslosen Ehefrau vor dem AMS angegeben, dass sie den Kurs nicht antreten könne, da sie am 21.7.2014 für ca drei Monate in die Türkei fliegen würden. Dies wurde vom AMS auch niederschriftlich festgehalten.

In der Verhandlung gab die Arbeitslose dann an, sie habe weder gegenüber dem AMS noch der Kursleiterin jemals gesagt, dass sie aufgrund des geplanten Auslandsaufenthalts nicht am Kurs teilnehmen könne. Auch der Gatte der Arbeitslosen gab in der Verhandlung als Zeuge an, dass weder seine arbeitslose Ehefrau noch er vor dem AMS den geplanten Auslandsaufenthalt erwähnt hätten, sondern lediglich den Arzttermin. Er hätte auch keine Erklärung dafür, wie die zuständige Bearbeiterin des AMS den geplanten Auslandsaufenthalt protokollieren konnte, und gab an, dass es sich um eine Erfindung handle. Trotz mehrmaliger Ermahnung durch den Richter wahrheitsgemäße Aussagen zu machen und dem Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen einer Falschaussage, blieb der Ehemann bei der Aussage und wies nur darauf hin, dass er dann tatsächlich mit seiner Ehefrau in die Türkei gefahren ist. Im Anschluss an die Beschwerdeverhandlung wurde der Ehemann der Arbeitslosen seitens des BVwG wegen des Verdachts der falschen Beweisaussage gem § 78 StPO bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht.