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Der Familienzuschlag ist ein Bestandteil des Arbeitslosengeldes; wird ein Kind geboren, hat dies im laufenden Bezug ohne neuerliche Antragstellung unmittelbaren Einfluss auf die Anspruchshöhe.

JUTTAKEUL

Ein Arbeitsloser beantragte im März 2011 Arbeitslosengeld und gab im Antragsformular als im gemeinsamen Haushalt lebend seine Ehefrau und einen Sohn an. Er bezog Arbeitslosengeld und einen Familienzuschlag. Im Jänner 2015 übermittelte er dem AMS eine Bestätigung des Finanzamts, in der sein Familienbeihilfebezug für einen Sohn ab Juni 2009 bis Mai 2015 und für einen zweiten Sohn ab Jänner 2013 bis Mai 2015 bestätigt wurde. Ihm wurde seitens des AMS262 der zweite Familienzuschlag erst ab Jänner 2015 zuerkannt.

Das BVwG entschied, dass der Familienzuschlag für den zweiten Sohn erst ab einem Antrag auf Zuerkennung des Familienzuschlags gebühren würde. Eine rückwirkende Zuerkennung sei grundsätzlich nicht möglich. Der Anspruch auf den zweiten Familienzuschlag beginne daher „mit Übersendung der Bestätigung für die Familienbeihilfe und somit mit Antragstellung“.

Der VwGH gab der Beschwerde Recht und hob den Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf. Der Revisionswerber hat unstrittig im März 2011 Antrag auf Zuerkennung einer Leistung aus der AlV auf dem bundeseinheitlichen Antragsformular gestellt. Damit liegt eine wirksame Geltendmachung einer Leistung aus der AlV vor. Beim Familienzuschlag handelt es sich nicht um eine andere in § 6 Abs 1 AlVG vorgesehene Leistung, sondern – wie sich aus dem das Ausmaß des Arbeitslosengeldes regelnden § 20 Abs 1 AlVG ergibt – um einen Bestandteil des unstreitig beantragten Arbeitslosengeldes. Ändert sich während des laufenden Bezugs von Arbeitslosengeld der für die Bestimmung dessen Ausmaßes maßgebliche Sachverhalt gem § 20 Abs 2 AlVG, so hat dies unmittelbar Einfluss auf die Höhe des Anspruchs und bedarf auch in dem Fall, dass sich eine Erhöhung des Anspruchs ergeben sollte, keiner neuerlichen Antragstellung.