204

Materialkostenersatz des Hausbesorgers bleibt lediglich bei der Beurteilung der Arbeitslosigkeit, nicht aber bei der Einkommensanrechnung im Notstandshilfebezug außer Betracht

BIRGITSDOUTZ

Dem Arbeitslosen wurde die Notstandshilfe mangels Notlage eingestellt. Das AMS begründet die E damit, dass das Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass das anrechenbare Einkommen der Ehegattin des Beschwerdeführers, trotz Berücksichtigung allfälliger Freigrenzen, die Notstandshilfe überstieg. Dagegen brachte der Arbeitslose vor, dass die Berechnung hinsichtlich des anzurechnenden Gesamteinkommens der Ehegattin unrichtig war, da auch pauschale Sachaufwendungen, nämlich Reinigungsmittel, die lediglich einen Durchgangsposten darstellen, und das Vertretungsgeld für den Fall eines Urlaubes oder einer Krankheit mitgerechnet wurden.

Der Arbeitslose brachte vor, dass sich das eigentliche Einkommen ausschließlich aus den monatlichen Leistungen, zusätzlich des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration, zusammen setzt. Der Arbeitslose hat in seiner Beschwerde weiters vorgebracht, dass der Materialkostenersatz iS einer teleologischen Interpretation des § 36a AlVG – entsprechend § 12 Abs 6 lit a AlVG – vom Einkommen abzuziehen sei.

Das BVwG hat die Beschwerde abgewiesen und auf das Erk des VwGH vom 29.5.1985, 83/13/0211, hingewiesen, wonach ein Aufwandersatz nach § 26 EStG grundsätzlich nur vorliegt, wenn darüber einzeln abgerechnet werden muss, nicht aber bei Bezahlung von Pauschbeträgen. Der Materialkostenersatz gem § 8 HausbesorgerG stellt daher einen Bestandteil des Arbeitslohnes in steuerlicher Betrachtungsweise dar. Darüber hinaus wird angeführt, dass der VwGH im Erk vom 3.10.2002, 97/08/0594, festgestellt hat, dass der Materialkostenersatz schon deshalb Entgelt iSd § 49 Abs 1 ASVG ist, weil dieser ohne Rücksicht darauf gebührt, ob dem Hausbesorger solche Aufwendungen tatsächlich entstanden sind. Zum Vorbringen des Arbeitslosen, dass nach einer teleologischen Interpretation der Materialkostenersatz abzuziehen sei, verweist das BVwG auf die Judikatur des VwGH, dass es sich bei § 12 Abs 6 lit a AlVG um eine Spezialbestimmung handelt, weshalb der Materialkostenersatz ausschließlich bei der Beurteilung der Arbeitslosigkeit außer Betracht zu bleiben habe.