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Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bei Zurückweisung wegen entschiedener Sache

MONIKAWEISSENSTEINER

Mit rechtskräftigem Bescheid aus dem Jahr 2009 war der Invaliditätspensionsantrag des Kl abgelehnt worden, weil die gem § 255 Abs 7 ASVG (sog ursprüngliche Invalidität) erforderlichen 120 Beitragsmonate nicht vorlagen. Auch der Antrag gem § 255 Abs 3 ASVG wurde rechtskräftig abgelehnt, weil die Wartezeit nicht erfüllt war, dh nicht genügend Versicherungsmonate vorlagen. Der neuerliche Antrag im Jahr 2012 wurde von der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) wegen entschiedener Rechtssache zurückgewiesen; es habe sich weder an der Sach- noch an der Rechtslage etwas geändert. Der Kl bekämpfte den Bescheid mit Einspruch an den Landeshauptmann (der an das nun zuständige BVwG übermittelt wurde) und erhob auch Klage beim Sozialgericht. Begehrt wurde die Invaliditätspension gem § 255 Abs 3 ASVG, wofür die erforderlichen 60 Monate nun vorlägen und zweitens sei seine Arbeitsfähigkeit seit Eintritt ins Berufsleben herabgesunken. Die PVA hätte sich daher über den Antrag inhaltlich absprechen müssen.

Der OGH bestätigt die Zurückweisung der Klage durch das Erstgericht. Bei der Zurückweisung eines Leistungsantrags durch den Sozialversicherungsträger handelt es sich um eine Verwaltungssache. Eine Klage dagegen ist nicht zulässig. Lediglich § 68 ASGG sieht ausnahmsweise die Möglichkeit einer Klage an das Sozialgericht vor, wenn in den Fällen des § 362 ASVG ein Antrag innerhalb der Sperrfrist gestellt und eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes behauptet werde. Diese Konstellation ist hier nicht gegeben; eine analoge Anwendung von § 68 ASGG kommt nicht in Frage, weil es sich bei der Zurückweisung wegen entschiedener Sache um eine Verwaltungssache handelt. Ein derartiger Bescheid ist mit Beschwerde an das BVwG zu bekämpfen, das in diesem Fall dann (nur) über die Berechtigung der Zurückweisung zu entscheiden hat; eine in weiterer Folge zu treffende Entscheidung über die Leistungsgewährung kommt dann gem § 354 ASVG dem Sozialgericht als Leistungssache zu.