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Dienstnehmereigenschaft eines Platzwartes auf einem Eislaufplatz

ALEXANDERPADILHA-DE BRITO
VwGH 29.4.2015, 2013/08/0196

Gegenstand des Verfahrens war die Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen nicht erfolgter Anmeldung zur SV. Zu beurteilen war, ob die Tätigkeit eines Platzwarts auf einem Eislaufplatz im Rahmen eines Dienstverhältnisses gem § 4 Abs 2 ASVG ausgeübt wurde. Diesbezüglich hat die belangte Behörde unter Bezugnahme auf die in der mündlichen Verhandlung getätigte Zeugenaussage264 festgestellt, dass der Platzwart bei seiner Tätigkeit, der Betreuung des Eislaufplatzes, keine eigenen Arbeitsmittel oder -geräte eingesetzt und keinen Einfluss auf die Gestaltung der Preise für die Schlittschuh- bzw Platzbenützung genommen hat sowie dass die Öffnungszeiten des Platzes vorgegeben waren und er von diesen nur nach Rücksprache mit dem Beschwerdeführer abweichen konnte. Der VwGH kam daher, wie schon der Unabhängige Verwaltungssenat, zum Ergebnis, dass die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen. Zusätzlich stellte der Gerichtshof fest, dass nicht ersichtlich ist, worin bei der Tätigkeit der Betreuung eines Eislaufplatzes die Herstellung eines Werkes als eine in sich geschlossene Einheit liegen soll.