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Vorenthaltung einer „Teamprovision“ – Austritt während laufender Verhandlungen ohne Nachfristsetzung unberechtigt

DORISLUTZ

Eine AG war mit der Festlegung der näheren Bedingungen für eine dem AN in Aussicht gestellte „Teamprovision“ säumig. Dies wurde vom AN zwar wiederholt kritisiert, aber zwei Jahre lang nicht zum Anlass für rechtliche Konsequenzen genommen. Im September 2013 nahmen die beiden konkrete Verhandlungen über eine Neuregelung und Erhöhung des Entgelts des AN auf, erzielten aber keine Einigung. Noch vor endgültigem Abschluss dieser Verhandlungen, ohne235 vorherige Androhung und nur vier Tage vor einem vom urlaubsbedingt abwesenden Geschäftsführer bereits angekündigten Mitarbeitergespräch zur Klärung der Provisionsfrage trat der AN vorzeitig aus.

Zum vorzeitigen Austritt nach § 26 Z 2 AngG ist ein Angestellter nur berechtigt, wenn ihm die weitere Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Der OGH sah in der Beurteilung der Vorinstanzen, dass erstens dem AN eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses angesichts der laufenden Verhandlungen noch nicht unzumutbar war, und dass zweitens – selbst bei Bejahen der Unzumutbarkeit – der Austritt mit Nachfristsetzung angedroht hätte werden müssen, keine korrekturbedürftige Fehlentscheidung.