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Absolute Altersgrenze für den Kinderzuschuss

MONIKAWEISSENSTEINER

Sowohl die Gewährung des Kinderzuschusses als auch die Richtsatzerhöhung bei der Ausgleichszulage beziehen sich hinsichtlich der Definition der Kindeseigenschaft auf § 252 ASVG. Es wurde vom OGH bereits in einer früheren E 10 ObS 107/08w (SSV-NF 22/69, infas 2009, 62) dargelegt, dass die Vollendung des 27. Lebensjahres eine absolute Altershöchstgrenze darstellt. Diese Frist wird auch durch den Präsenzdienst nicht verlängert.