210Neue Rechtsprechung zu voraussichtlich dauerhafter Invalidität bzw Berufsunfähigkeit
Neue Rechtsprechung zu voraussichtlich dauerhafter Invalidität bzw Berufsunfähigkeit
Der 1975 geborene Versicherte leidet vor allem an einer bipolaren affektiven Störung, die „austherapiert“ ist: Die Krankheit wird seit längerem medikamentös behandelt, sie ist einer Psychotherapie oder medizinischen Rehabilitation nicht zugänglich. Nicht auszuschließen ist, dass sich im Laufe der Jahre eine Spontanheilung ergeben könnte.
Der OGH bestätigt die (für den Kl positive) E, mit der eine Berufsunfähigkeitspension – und nicht nur Rehabilitationsgeld wegen vorübergehender Berufsunfähigkeit – zugesprochen wurde. Seit dem SRÄG 2012 unterscheidet der Gesetzgeber (wieder) zwischen vorübergehender und dauernder geminderter Arbeitsfähigkeit. Nach dem Wortlaut des Gesetzes (§§ 254 Abs 1 Z 1, 271 Abs 1 Z 1 ASVG) muss die geminderte Arbeitsfähigkeit nicht dauerhaft, sondern nur voraussichtlich dauerhaft, also nicht mit Gewissheit, sondern nur wahrscheinlich dauerhaft vorliegen. Die zur Gewährung von befristeten anstelle dauernden Pensionen entwickelte Rsp zu § 256 ASVG ist nicht heranzuziehen. Der Versicherte muss nicht beweisen, dass eine Besserung des Gesundheitszustandes (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) ausgeschlossen ist (bzw eine Besserung unmöglich oder an Gewissheit grenzend unwahrscheinlich ist), sondern nur, dass sie nicht sehr wahrscheinlich ist, damit feststeht, dass die Berufsunfähigkeit (Invalidität) „voraussichtlich dauerhaft“ vorliegt.
Da im vorliegenden Fall nach den Feststellungen eine Besserung (durch Spontanereignisse) eintreten könnte, der Eintritt eines solchen Ergebnisses aber „nicht absehbar“ ist, besteht Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension.266