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Verweisbarkeit eines Kfz-Mechanikers auf die Tätigkeit eines Kundendienstberaters in Kfz-Werkstätten

ANDREATUMBERGER

Aufgrund seiner 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübten Tätigkeit als Kfz-Mechaniker hat der Kl Berufsschutz. Seit einem Unfall kann er mit der verbliebenen Leistungsfähigkeit noch als Kundenberater in einem Kfz-Betrieb tätig werden. Das Erstgericht und auch das Berufungsgericht wiesen die Klage auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension aufgrund der Verweisbarkeit als Kundendienstberater ab.

In der außerordentlichen Revision, die mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig war, brachte der Kl vor, er könne die für die Ausübung des Verweisungsberufs notwendigen Computergrundkenntnisse nicht durch eine innerbetriebliche Einschulung, sondern nur durch betriebsexterne Schulungen erlangen. Eine Verweisbarkeit auf den Beruf des Kundendienstberaters liege daher nicht vor. Der OGH war in der E vom 5.6.2012, 10 ObS 18/12p, zur Beurteilung gelangt, dass der dortige Kl (ebenfalls ein Kfz-Mechaniker) die notwendigen Computer-Grundkenntnisse nicht durch eine innerbetriebliche Einschulung, sondern nur betriebsextern erwerben könne. Daher entschied der OGH im erwähnten Fall, dass Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation eingeleitet werden müssen, damit der Kl anschließend die Tätigkeit eines Kundendienstbetreuers ausüben kann.

Im vorliegenden Verfahren hatte jedoch das Erstgericht festgestellt, dass die für die Tätigkeit notwendigen EDV-Kenntnisse intern geschult werden, da sich ein Kundenberater nur in betriebsinternen EDV-Systemen auskennen muss. Nach stRsp ist daher eine Verweisung auf die Tätigkeit des Kundendienstberaters zulässig.