214Zumutbare Nachschulung und Verweisbarkeit
Zumutbare Nachschulung und Verweisbarkeit
Der Kl hat den Beruf des Maurers in Bosnien und Herzegowina erlernt und verfügt über einen Gleichhaltungsbescheid gem § 27a BAG (die Ausbildung ist somit einer österreichischen Ausbildung gleichzuhalten). Auf Grund seiner medizinischen Einschränkungen kann er weder als Maurer noch als Fachberater in Baumärkten arbeiten, lediglich die Tätigkeit als Bauproduktefachberater in Kombimärkten ist noch möglich.
Der OGH hält die außerordentliche Revision zur Klarstellung der Rechtslage für zulässig und auch berechtigt. Die Verweisung eines gelernten Arbeiters auf einen Angestelltenberuf ist zulässig; eine erforderliche Schulungsmaßnahme muss aus gesundheitlichen Gründen möglich sein und darf ein bestimmtes Ausmaß nicht überschreiten. Innerbetriebliche Nachschulungen hat der Versicherte in Anspruch zu nehmen; ebenso kann verlangt werden, dass Seminare des AMS besucht werden. Nicht verlangt werden kann hingegen, dass er eine Schulung auf eigene Kosten absolviert. Diese müsste dann im Rahmen der beruflichen Rehabilitation zur Verfügung gestellt werden. Eine notwendige Nachschulung darf das Ausmaß von sechs Monaten im Allgemeinen nicht überschreiten. Die Rechtsfrage der Zumutbarkeit einer notwendigen Nachschulung ist im jeweiligen Einzelfall unter Zugrundelegung der konkreten Situation des Versicherten (persönliche, geistige und psychische Eignung sowie bisherige Berufslaufbahn) individuell zu beurteilen und kann nicht abstrakt durch Gegenüberstellung der Berufsbilder beurteilt werden. Ergänzend verweist der OGH darauf, dass eine mangelnde Beherrschung der deutschen Sprache nicht berücksichtigt werden kann.