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Mitwirkungspflicht zur Vermeidung einer Berufsunfähigkeitspension

CAROLINEKRAMMER

Gegenstand des Verfahrens war der Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension gem § 273 Abs 1 ASVG (idF des 2. SVÄG BGBl I 2003/145). Der als Leiter im Finanz- und Rechnungswesen Beschäftigte leidet an einer angeborenen Sehschwäche am rechten Auge. Die Beschwerden wie Kopfschmerzen, Augenbrennen oder das Auftreten von Doppelbildern können durch das Abdecken des rechten Auges hintangehalten werden. Trotz funktioneller Einäugigkeit sind so Büro- und Bildschirmarbeiten zumutbar.

Von den Vorinstanzen wurde das Klagebegehren auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension abgewiesen. Im Rahmen seines medizinischen Leistungskalküls ist der Kl auf Tätigkeiten als Leiter des Rechnungswesens, Leiter der Buchhaltung oder des Kassenwesens verweisbar.

Der OGH bestätigt die E der Unterinstanzen. Unter Bezugnahme auf die Revisionsausführungen des Kl nimmt der OGH Stellung zur zumutbaren Verwendung von Hilfsmitteln im Rahmen der Mitwirkungspflicht: Besteht das Hindernis zur Ausübung eines Berufes nur darin, dass der Versicherte nicht über das erforderliche Hilfsmittel verfügt und unternimmt er nichts, um dessen Beistellung zu erreichen, so kann er aus der dadurch bedingten Behinderung einen Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension nicht ableiten. Nur im Falle der Verweigerung seines Antrags auf Anschaffung des Hilfsmittels oder bei Übersteigen der Leistungsfähigkeit des Kl bei Anschaffung desselben, könnte ein Anspruch auf eine Pensionsleistung wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bejaht werden.

Kann durch die Verwendung einfacher Hilfsmittel die Arbeitsfähigkeit erhalten werden, bedarf es – anders als bei Heilbehandlungen – keiner Aufforderung zur Erfüllung der Mitwirkungspflicht durch den Pensionsversicherungsträger.