217Bescheiderlassungspflicht der Gebietskrankenkasse betreffend Beitragsrückstand
Bescheiderlassungspflicht der Gebietskrankenkasse betreffend Beitragsrückstand
Die Gebietskrankenkasse wies einen Antrag eines (ehemaligen) DG auf bescheidmäßige Feststellung des Rückstandes auf seinem Beitragskonto zurück. Das Antragsrecht auf einen Bescheid gem § 410 Abs 1 Z 7 ASVG komme nur dem DG zu, der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung auch noch tatsächlich DG sei.
Diese Rechtsauffassung wird vom VwGH nicht geteilt: Der Versicherungsträger ist auf Antrag verpflichtet, die sich aus dem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten der Versicherten und der DG mit Bescheid festzustellen (§ 410 Abs 1 Z 7 ASVG). In Verwaltungssachen besteht daher eine im Prinzip unbeschränkte Bescheiderlassungspflicht. Ein Antrag auf Feststellung allenfalls noch bestehender aktueller Beitragsrückstände mittels Bescheid ist somit auch durch ehemalige DG zulässig.