Novelle 2015 zum Berufsausbildungsgesetz (BAG)
Novelle 2015 zum Berufsausbildungsgesetz (BAG)
Die Novelle zum BAG, BGBl I 2015/78BGBl I 2015/78, in Kraft getreten mit 10.7.2015, enthält ua folgende Neuregelungen bzw Änderungen:
Im Gegensatz zum Berufsbildungsgesetz in Deutschland und in der Schweiz enthielt das BAG bisher keine Bestimmung über die Ziele der Berufsausbildung. Nunmehr werden die Zielsetzungen iS einer Weiterentwicklung der Qualität der Berufsausbildung auch im österreichischen BAG geregelt. Nach § 1a BAG zählen zu den wesentlichen Aufgaben der Ausbildung die Vorbereitung auf qualifizierte berufliche Tätigkeiten, die Vermittlung der dazu erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Schlüsselqualifikationen und die Befähigung zur Übernahme von Verantwortung und Selbstständigkeit in Arbeits- und Lernsituationen. Auch soll die Berufsausbildung zur Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen beitragen, es soll auf Aktualität und Arbeitsmarktrelevanz der Berufsbilder der Lehrberufe sowie, zur Förderung der Attraktivität, auf die Durchlässigkeit zwischen den verschiedenen Bildungswegen und die internationale Dimension der Berufsausbildung geachtet werden. Weiters soll der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (BMWFW), um die Erreichung der genannten Ziele zu unterstützen, die Zusammenarbeit der mit der Berufsausbildung befassten Behörden und Institutionen, ua hinsichtlich der Konzipierung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung, koordinieren und fördern.
Nach § 2 Abs 6 BAG ist die Ausbildung von Lehrlingen nur zulässig, wenn der Betrieb oder die Werkstätte, allenfalls mit einem Ausbildungsverbund, so eingerichtet ist und so geführt wird, dass den Lehrlingen die für die praktische Erlernung im betreffenden Lehrberuf nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können. Durch die Bestimmung des § 2 Abs 6a BAG hat der Landes-Berufsausbildungsbeirat nun bei Vorliegen begründeter Hinweise darüber, dass diese Voraussetzungen in einem Lehrbetrieb nicht mehr oder nur mehr teilweise vorliegen, die Möglichkeit, eine diesbezügliche Überprüfung durch die Lehrlingsstelle zu beantragen. Die Lehrlingsstelle hat über das Ergebnis der Überprüfung dann einen Bescheid auszustellen, wenn festgestellt wird, dass die Ausbildungsvoraussetzungen nicht mehr oder nur mehr teilweise vorliegen. In dieses Verfahren ist die Kammer für Arbeiter und Angestellte einzubeziehen. Sie hat das Recht zur Stellungnahme vor Erlassung des Bescheides, zur Beschwerde gegen den Bescheid an das Verwaltungsgericht sowie zur Revision an den VwGH.
Grundsätzlich ist die Lehrausbildung in einem Betrieb dann zulässig, wenn der Betrieb die in den Ausbildungsvorschriften festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse zur Gänze selbst ausbilden kann. Sollten diese Fertigkeiten und Kenntnisse nicht in vollem Umfang, aber überwiegend selbst im Betrieb vermittelt werden können, so hat die ergänzende Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsverbundes (in einem anderen geeigneten Betrieb bzw einer geeigneten Einrichtung) zu erfolgen. Die Regelung des § 2a Abs 4 BAG legt nun fest, dass von diesen Grundsätzen abgewichen werden kann; im Rahmen von Modellprojekten können sich nun mehrere einzelne Unternehmen (zB eines Konzernunternehmens oder eines Produktionsclusters), die jeweils bestimmte Teile eines Berufsbildes ausbilden können, zusammenschließen, um dadurch eine qualitativ anspruchsvolle Ausbildung zu ermöglichen. Derartige Modellprojekte können vom ebenfalls neu errichteten Qualitätsausschuss dem BMWFW vorgeschlagen werden und sind mit entsprechender Qualitätssicherung wissenschaftlich zu begleiten. Zur Rechtsklarheit für den Lehrling muss ein/e Lehrberechtigte/r mit allen Rechten und Pflichten festgelegt werden.
Grundsätzlich gilt ein Feststellungsbescheid nach § 3a Abs 1 BAG, der die Lehrausbildung in einem Betrieb als zulässig erklärt, unbefristet. Die Bestimmung des § 3a Abs 4 BAG regelt, dass die Lehrlingsstelle neuerlich ein Feststellungsverfahren durchzuführen hat, wenn ein Lehrbetrieb einen Lehrling ausbilden möchte und seit Beginn (erster Tag) des letzten Lehrverhältnisses mehr als zehn Jahre vergangen sind.279
Die gleichzeitige Ausbildung in zwei Lehrberufen wird als Doppellehre bezeichnet. Eine Doppellehre ist ua dann nicht zulässig, wenn die betroffenen beiden Lehrberufe verwandt und die Lehrzeiten gegenseitig in vollem Ausmaß anrechenbar sind sowie, wenn das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in einem Lehrberuf das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im anderen Lehrberuf ersetzt. Nach § 8 Abs 17 BAG kann nun mittels VO ausdrücklich festgelegt werden, dass eine Doppellehre mit bestimmten anderen Lehrberufen ausgeschlossen ist, wenn Überschneidungen in wesentlichen Teilen des Berufsbildes vorliegen.
Die Bestimmungen über die integrative Berufsausbildung wurden in das BAG im Jahr 2003, mit der Novelle BGBl I 2003/79, mit dem Ziel aufgenommen, die Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben zu verbessern. Zwei mögliche Ausbildungswege wurden festgelegt, nämlich ein Lehrverhältnis mit verlängerter Lehrzeit und ein Ausbildungsverhältnis mit Teilqualifikation. Trotz des Erfolgs dieses Modells zur Integration benachteiligter Jugendlicher wird der Begriff „integrative Berufsausbildung“ als diskriminierend angesehen, da er zum Ausdruck bringt, dass diese Ausbildungswege für Jugendliche mit Defiziten vorgesehen sind. Durch die gegenständliche Novelle soll daher die Bezeichnung „integrative Berufsausbildung“ in den jeweiligen Regelungen des BAG (wie zB in §§ 8b und 8c BAG) ersatzlos entfallen.
§ 8b Abs 4 BAG enthält in seinen Z 1 bis 4 die Definition des Personenkreises, der für ein Lehrverhältnis mit verlängerter Lehrzeit oder ein Ausbildungsverhältnis mit Teilqualifikation in Betracht kommt. § 8b Abs 4 Z 4 BAG erfasst Personen, von denen angenommen werden muss, dass der Abschluss eines „regulären“ Lehrvertrages für sie aus ausschließlich in der Person gelegenen Gründen nicht möglich ist. Um das Vorliegen dieser Gründe sicher zu stellen, wurde die Bestimmung der Z 4 leg cit durch die gegenständliche Novelle genauer gefasst. Auch sollen Träger, die sowohl Beratungs-, Betreuungs- und Orientierungsmaßnahmen als auch Ausbildungsmaßnahmen durchführen, nicht alleine über die Zugehörigkeit einer Person zur Zielgruppe entscheiden. Zur Einschätzung, die sich aus der Beratungs-, Betreuungs- oder Orientierungsmaßnahme ergibt, muss daher noch eine fachliche Beurteilung im Rahmen eines Vier-Augen-Prinzips treten. In entsprechenden Richtlinien des Arbeitsmarktservices oder des Sozialministeriumservices ist dieses Vier-Augen-Prinzip zu konkretisieren.
Durch die Bestimmungen des § 8b Abs 13 BAG und § 30 Abs 8 BAG wurde klargestellt, dass Personen, die in einer überbetrieblichen Ausbildungseinrichtung iSd § 8c BAG (überbetriebliche Berufsausbildung mit Lehrverhältnissen mit verlängerter Lehrzeit und Ausbildungsverhältnissen mit Teilqualifikation), einer überbetrieblichen Ausbildungseinrichtung iSd § 30 BAG (überbetriebliche Lehrausbildung) oder einer überbetrieblichen Ausbildungseinrichtung iSd § 30b BAG (überbetriebliche Lehrausbildung im Auftrag des Arbeitsmarktservice) ausgebildet werden, den zentralen Schutzbestimmungen des MSchG – wie Beschäftigungsverbot für werdende und stillende Mütter, Verbot der Nachtarbeit und Verbot der Leistung von Überstunden – unterliegen.
Die Ausbildung in Teilqualifikation für benachteiligte Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben nach § 8b Abs 2 BAG bietet für die betreffenden Personen bzw Jugendlichen den Vorteil, dass durch die individuell zu vereinbarende Ausbildung in Teilen eines Berufsbildes ihre Fähigkeiten und Bedürfnisse berücksichtigt werden können. Allerdings besteht auch ein Bedarf nach einheitlichen Standards, um die Transparenz der Abschlüsse zu erhöhen und die Eingliederung der Absolvent/innen in den Arbeitsmarkt oder eine nachfolgende reguläre Lehre zu erleichtern. Um dies zu erreichen, kann nach § 8b Abs 14 BAG der BMWFW nunmehr für Ausbildungen in Teilqualifikation standardisierte Ausbildungsprogramme in Richtlinien festlegen, in denen die zu vermittelnden wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nach Lehrjahren gegliedert anzuführen sind; die Ausbildungsdauer kann von einem bis zu drei Jahren betragen. Unternehmen, die Personen in einer standardisierten Teilqualifikation ausbilden wollen, müssen zur Ausbildung von Lehrlingen berechtigt sein, dh über einen positiven Feststellungsbescheid gem § 3a BAG (allenfalls mit einem Ausbildungsverbund) verfügen. Die gegenständliche Regelung ist auch als Maßnahme zur Umsetzung der im Regierungsprogramm vorgesehenen „Ausbildung bis 18“ zu280 sehen und soll vor allem die Zielgruppe der NEETs (Not in Education, Employment or Training) erreichen. Die Möglichkeit der individuellen Vereinbarung der Ausbildungsinhalte im Rahmen einer Ausbildung in Teilqualifikation nach § 8b Abs 2 BAG bleibt nach wie vor bestehen.
Im Rahmen des vom Bundesministerium für Bildung und Frauen (BMBF) geförderten Ausbildungsmodells „Lehre mit Matura“ besteht für Lehrlinge die Möglichkeit die Berufsreifeprüfung gebührenfrei abzulegen. Im Regierungsprogramm werden als Maßnahmen zur Aufwertung der Lehre die Verbesserung der Lehre mit Matura und die aliquote Verlängerung bei der Freistellung angeführt. Es wurde daher die Bestimmung des § 13a BAG in das BAG aufgenommen, nach der bei Absolvierung von Vorbereitungsmaßnahmen im zeitlichen Zusammenhang mit der Ausbildung in einem Lehrberuf auf Antrag die Verlängerung der Lehrzeit vereinbart werden kann. Nach § 13b BAG kann auch bei Absolvierung von Vorbereitungsmaßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses auf Antrag eine Verlängerung der Lehrzeit vereinbart werden. In beiden Fällen darf diese Verlängerung maximal im Ausmaß der Arbeitstage erfolgen, die die Vorbereitungsmaßnahmen während der Lehrzeit umfassen und bezieht sich auf die Lehrjahre, in denen diese Vorbereitungsmaßnahmen stattfinden. Wenn die Vorbereitungsmaßnahmen abgebrochen werden, muss die verlängerte Dauer der Lehrzeit wieder angepasst werden.
Nach den Erlässen BMASK-435.006/0005-VI/AMR/7/2012 vom 14.6.2012 und BMASK-435.006/0005-VI/B/7/2013 vom 18.3.2013 kann jugendlichen Asylwerber/innen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unter bestimmten Voraussetzungen, in Lehrberufen, in denen ein nachgewiesener Lehrlingsmangel besteht, eine Beschäftigungsbewilligung erteilt werden, wenn sie bereits eine/n AG und eine konkrete Lehrstelle in Aussicht haben. Die neue Bestimmung des § 14 Abs 2 lit f BAG legt nun fest, dass ein Lehrverhältnis vor Ablauf der vereinbarten Zeit endet, wenn ein Asylverfahren des Lehrlings mit einem rechtskräftigen negativen Bescheid beendet wurde. Im Erlass BMWFW-33.550/0024-I/4/2015 vom 6.8.2015 wird dazu festgehalten, dass mit dieser Regelung nur klargestellt werden soll, dass das Lehrverhältnis eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin dann beendet sei, wenn der/die Asylwerber/in nach Beendigung des Asylverfahrens durch einen rechtskräftigen negativen Bescheid Österreich tatsächlich dauerhaft verlasse. Solange sich der/die Ausländer/in nach Beendigung des Verfahrens zulässig in Österreich aufhalte, insb bei einer Aufenthaltsberechtigung gem § 54 Abs 1 Z 2 oder 3 Asylgesetz 2005, einer Duldung gem § 46a Fremdenpolizeigesetz, der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise gem § 55 Fremdenpolizeigesetz oder wenn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht durchgeführt wurde, könne das betreffende Lehrverhältnis bis zur faktischen Beendigung des Aufenthalts (durch freiwillige Ausreise) fortgesetzt und abgeschlossen werden. Ein Widerruf der Beschäftigungsbewilligung komme in diesen Fällen nicht in Betracht, die Beschäftigungsbewilligung ende erst automatisch mit der tatsächlichen Beendigung der Beschäftigung des/der Ausländers/Ausländerin (§ 7 Abs 6 Z 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz).
Nach § 14 Abs 1 lit d BAG endet das Lehrverhältnis ex lege, wenn der/die Lehrberechtigte nicht mehr zur Ausübung der Tätigkeit befugt ist, in deren Rahmen der Lehrling ausgebildet wird oder wenn der/die Lehrberechtigte nach § 4 BAG von der Lehrausbildung ausgeschlossen ist. Vom Eintritt dieser ex lege-Endigung hat der/die Lehrberechtigte den Lehrling und dessen Erziehungsberechtigte nach § 9 Abs 4 BAG schriftlich zu verständigen. In der Praxis kam es immer wieder vor, dass diese Verständigung unterblieb und der Lehrling weiterhin im Unternehmen beschäftigt wurde. Um diese Lehrlinge arbeits- und sozialrechtlich abzusichern, wurde die Regelung des § 14 Abs 4 BAG in das BAG aufgenommen. Sie beinhaltet, dass der Lehrling gegenüber dem/der Lehrberechtigten für die Dauer der fortgesetzten Beschäftigung die gleichen arbeits- und sozialrechtlichen Ansprüche wie aufgrund eines aufrechten Lehrverhältnisses hat, wenn der/die Lehrberechtigte ihn/sie nicht unverzüglich von der ex lege-Endigung informiert. Wie in den Erläuterungen zur Novelle 2015 ausgeführt wird, entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu den arbeits- und sozialrechtlichen Bedingungen des vorhergehenden Lehrverhältnisses. Diese Arbeitsverhältnis endet dann ex lege, wenn der Lehrling von der bereits eingetretenen ex lege-Endigung des Lehrverhältnisses Kenntnis erlangt. Dem Lehrling steht ein Entschädigungsanspruch nach den auf dieses Arbeitsverhältnis anzuwendenden Bestimmungen für einen berechtigten vorzeitigen Austritt zu. Dieser Entschädigungsanspruch kommt auch zum Tragen, wenn sich der Lehrling zum Zeitpunkt der ex lege-Endigung seines Lehrverhältnisses in der Berufsschule befindet oder sonst dienstfrei ge-281stellt ist und nicht unverzüglich über die Endigung informiert wurde.
Die bis zur gegenständlichen Novelle 2015 im BAG festgelegten Voraussetzungen, die eine Person erfüllen musste, um als Prüfer/in für die Lehrabschlussprüfung bestellt werden zu können, waren sehr formalistisch und für Vorsitzende und beide Beisitzer/innen unterschiedlich geregelt. Durch die Neufassung des § 22 BAG wurden nun die Voraussetzungen für eine Bestellung zum/zur Prüfer/in dahingehend vereinheitlicht, dass nunmehr alle Mitglieder der Prüfungskommission über eine fachliche Qualifikation zu verfügen haben, die zumindest dem Niveau einer Lehrabschlussprüfung aus dem Berufsbereich der Ausbildung, insb im selben oder in einem verwandten Lehrberuf entspricht. Weiters ist bei der Bestellung der Prüfer/innen auch darauf zu achten, dass diese Personen über didaktische und pädagogische Kompetenz verfügen.
Mit § 31d BAG wurde eine gesetzliche Grundlage für den Qualitätsausschuss, der bereits vor der Novelle 2015 beim Bundes-Berufsausbildungsbeirat eingerichtet war, geschaffen. Der Qualitätsausschuss besteht aus sechs Mitgliedern, wobei drei Mitglieder auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich und drei Mitglieder auf Vorschlag der Bundesarbeitskammer vom BMWFW bestellt werden; für jede Kurie ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Ausschuss wählt zwei Vorsitzende (je eine/n pro Kurie), die sich abwechseln. Für das Zustandekommen von Beschlüssen ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Aufgaben des Qualitätsausschusses umfassen die Beratung und Entwicklung von Instrumenten und Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung in der Berufsausbildung. Insb zählen dazu die Ausarbeitung systematischer Konzepte für die Lehrlingsausbildung, die Beratung und Erstattung von Vorschlägen zu innovativen Projekten an den Förderausschuss und zu Modellprojekten an das BMWFW, die Erarbeitung von Angeboten, Programmen und Projekten, um Lehrlinge und Lehrbetriebe und sonstige Ausbildungsträger bei einer erfolgreichen Ausbildung zu unterstützen, die Abstimmung mit den Landes-Berufsausbildungsbeiräten zur Konzeption und Vorbereitung regionaler und branchenbezogener Angebote, Programme und Projekte sowie das Monitoring der Erfolgs- und Antrittsquoten im Zusammenhang mit der Lehrabschlussprüfung unter Einbeziehung von statistischen Daten über Erfolgsquoten in den Berufsschulen. Um diese Aufgaben erfüllen zu können, sind dem Qualitätsausschuss auf Antrag von mindestens drei seiner Mitglieder von den Lehrlingsstellen bestimmte Daten, soweit verfügbar, insb zu Ausbildungsabbruchs- und Prüfungserfolgsquoten einzelner Branchen und Regionen, zu übermitteln. Bei Betroffenheit einzelner Bundesländer ist der jeweilige Landes-Berufsausbildungsbeirat zu informieren. Die Mitglieder des Qualitätsausschusses und etwaige beigezogene Expert/innen sind über diese Informationen zur Verschwiegenheit verpflichtet.282