177Verstoß gegen arbeitsvertragliche Vereinbarung über Verschwiegenheitspflichten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses – erfolgreiche Unterlassungsklage der AG
Verstoß gegen arbeitsvertragliche Vereinbarung über Verschwiegenheitspflichten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses – erfolgreiche Unterlassungsklage der AG
Eine Baufirma meinte, ein ehemaliger AN habe gegen eine im Arbeitsvertrag vereinbarte Verschwiegenheitsverpflichtung verstoßen und klagte auf Unterlassung: Der bekl AN habe in seiner Beschäftigung bei der AG erworbene Kenntnisse ausgenützt, um in einem anonymen Schreiben an die nunmehrigen Wohnungseigentümer auf unsachliche und für die kl AG rufschädigende Weise im Hinblick auf dargestellte Mängel die Frage aufzuwerfen, ob die Wohnanlage den bezahlten Leistungen entspreche. Bei einem anderen Bauprojekt habe der AN aufgrund seines Insiderwissens und unter Verwendung von damaligen Unterlagen der AG ein Objektzustandsgutachten verfasst.
Die ersten beiden Instanzen gaben dem Unterlassungsbegehren statt. Der OGH wies die außerordentliche Revision des bekl AN mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.
Der Angestellte ist aufgrund der Treuepflicht verpflichtet, Stillschweigen über für den AG wichtige Informationen zu wahren, selbst wenn es sich um keine unmittelbaren Geschäftsgeheimnisse handelt. Die hier im Arbeitsvertrag – unter Hinweis auf die Treuepflicht des AN – zulässig vereinbarte Klausel verpflichtete den AN ausdrücklich, auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, anvertraute Unterlagen, Kundendaten usw der AG streng zu wahren. Die Klausel beschränkt die strenge Wahrung von Geheimnissen und sonst Anvertrautem auch nicht bloß gegenüber „außenstehenden Dritten“, und ein Verstoß setzt auch nicht voraus, dass der AN die Informationen rechtswidrig erlangt hat.
Lediglich bei unlauteren Geschäftspraktiken oder gesetzwidrigem Verhalten ist kein objektiv berechtigtes Interesse der AG an der Geheimhaltung gegeben (siehe dazu auch RIS-Justiz RS0113682); solche Umstände lagen hier jedoch nicht vor.