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Reine Kundenschutzklausel keine unbillige Erschwerung des Fortkommens. Drohender Kundenverlust rechtfertigt einstweilige Verfügung

CHRISTOPHKLEIN

Ein Arbeitsvertrag enthielt eine „Kundenschutzklausel“, die dem AN für unbestimmte Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses untersagte Kunden abzuwerben, die er bereits bei seiner AG betreut hatte. Der AN nahm entgegen dieser Klausel im Rahmen seiner neuen Beschäftigung Kontakt mit früheren Kunden auf, worauf zwei dieser Kunden Aufträge an seine neue AG vergaben. Die alte AG klagte auf Unterlassung und beantragte eine einstweilige Verfügung. Der außerordentliche Revisionsrekurs des bekl AN gegen die einstweilige Verfügung wurde vom OGH mangels Aufwerfen einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen.

Eine derartige Kundenschutzklausel ist als Konkurrenzklausel nach § 36 AngG zu behandeln. Als239 solche ist sie gem § 36 Z 2 AngG höchstens für ein Jahr wirksam, also für den dieses Jahr übersteigenden Zeitraum teilnichtig. Da sich die Klausel nur auf die bisher vom Bekl betreuten Kunden bezieht, den Angestellten also nicht zwingt, seine Kenntnisse und Berufserfahrungen brach liegen zu lassen, einen allenfalls erlernten Spezialberuf aufzugeben und in eine berufsfremde Sparte überzuwechseln, ist die Feststellung des Gerichtes zweiter Instanz, das Fortkommen des AN sei nicht unbillig erschwert, jedenfalls vertretbar.

Die einstweilige Verfügung ist nicht auf unvertretbare Weise erfolgt, weil für die – dafür vorausgesetzte – Annahme eines unwiederbringlichen Schadens ein drohender Kundenverlust ausreicht. Den AG nur auf allfällige Schadenersatzansprüche zu verweisen, ginge schon wegen der Schwierigkeit der Ermittlung aller dafür in Betracht kommenden Faktoren nicht an, weil mit dem Verlust von Geschäftsverbindungen auch eine Schmälerung des Goodwill-Wertes des Unternehmens einhergeht.