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Kündigung eines Hausbesorgers rechtswirksam – angebotene Ersatzwohnung erschwinglich

MANFREDTINHOF

Mit am 3.11.2014 eingebrachter Klage kündigte eine AG ein seit 1.6.1995 bestehendes Hausbesorger-Dienstverhältnis zum 28.2.2015 auf und bot dem Hausbesorger die bisherige Dienstwohnung als Ersatzwohnung zu einer Gesamtmiete von € 620,79 an. Der AN war in einem weiteren Dienstverhältnis von 1.3.2011 bis 2.1.2015 als Kranfahrer mit einem Nettomonatslohn von € 1.758,50 beschäftigt. Seine Ehefrau verdient ca € 1.700,- brutto. Der AN ist gemeinsam mit seiner Frau Eigentümer einer Liegenschaft samt Einfamilienhaus. Der Kauf des Hauses ist kreditfinanziert, wobei noch ein Betrag von € 100.000,- offen ist.

Die Vorinstanzen erachteten die gerichtliche Aufkündigung als rechtswirksam, der OGH wies die ordentliche Revision zurück.

Dem AN ist zwar zuzugestehen, dass auf nach der Zustellung der Aufkündigung liegende Umstände – hier auf den Verlust seines zweiten Dienstverhältnisses und den Bezug von Arbeitslosengeld – Bedacht zu nehmen ist. Unter Berücksichtigung des Arbeitslosengeldes und seiner Abfertigung, die gerade als Überbrückungshilfe gedacht ist, sowie des Einkommens seiner Ehefrau kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass der von der AG angebotene Mietzins für den AN unerschwinglich wäre. Der AN hat auch selbst eingeräumt, in den nächsten Monaten nach der Kündigung wieder eine Beschäftigung finden zu können. Auf eine Verschuldung des Hausbesorgers ist bei der Prüfung der Erschwinglichkeit der Ersatzwohnung nicht Bedacht zu nehmen; der Bekl stellt auch nicht in Frage, dass seine Kreditraten nicht zu berücksichtigen sind.

ERLÄUTERUNG

Nach § 18 Abs 7 Hausbesorgergesetz ist die Kündigung eines Dienstverhältnisses eines Hausbesorgers ua dann zulässig, wenn diesem gleichzei-tig vom Hauseigentümer eine andere entsprechende Wohnung zur Verfügung gestellt wird, die den gesundheits-, bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften entspricht und zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Hausbesorgers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt wohnenden Personen ausreicht. Diese Regelung ist jedoch insoweit unvollständig, als der damit verfolgte Schutzzweck durch das Anbot einer zwar „entsprechenden“, für den Hausbesorger jedoch unerschwinglichen Ersatzwohnung vereitelt werden könnte.

Da das Erfordernis, dem gekündigten Hausbesorger eine entsprechende Ersatzwohnung „zur Verfügung zu stellen“, vor allem dessen Schutz vor Obdachlosigkeit Rechnung tragen soll, muss die Ersatzwohnung für den Hausbesorger, dem ja bisher seine Dienstwohnung als Entgeltbestandteil ohne eigene Zinszahlungspflicht zur Verfügung gestellt wurde, auch erschwinglich sein. Die Gerichte haben im vorliegenden Fall die Frage der Erschwinglichkeit der Ersatzwohnung bejaht.

Das „Auslaufmodell“ Hausbesorgergesetz ist übrigens auf Arbeitsverhältnisse, die nach dem 30.6.2000 abgeschlossen wurden, nicht mehr anzuwenden. Es gilt aber weiterhin für vor diesem Zeitpunkt begründete Dienstverhältnisse.21