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Einstweilige Verfügung gegen die Verwendung widerrechtlich kopierter Daten des ehemaligen Arbeitgebers

LUDWIGDVOŘÁK

Die drei bekl AN kopierten kurz vor ihrem Ausscheiden aus dem kl Unternehmen in großem Umfang Software und Daten, die jedenfalls zum Teil als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu qualifizieren waren, auf private Datenträger und wechselten als Gesellschafter bzw als AN zu einem Konkurrenzunternehmen. Mit Unterlassungsklage begehrte der frühere AG die Weitergabe von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie die Herstellung und den Verkauf von auf deren Grundlage hergestellten Produkten zu untersagen und verband die Klage mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung.

Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung, die Weitergabe und geschäftliche Verwendung der von der Kl in den Beilagen rot markierten – in Summe 210.000 (!) – kopierten Dateien zu untersagen, soweit es sich dabei um Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse handle, antragsgemäß. Das Rekursgericht bestätigte diese E. Die Kl sei, auch wenn sie nicht im Einzelnen dargelegt habe, welche Daten als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu qualifizieren seien, ihrer Behauptungspflicht durch Vorlage der mit Markierungen versehenen Beilagen nachgekommen. Das Gebot der Präzisierung dürfe in Anbetracht des gewaltigen Umfangs der relevanten Daten im Provisorialverfahren nicht überspannt werden.

Die Bekl erhoben ordentlichen Revisionsrekurs und brachten vor, dass nicht feststehe, bei welchen der markierten Dateien es sich tatsächlich um Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse handle, so dass es aufgrund mangelnder Konkretisierung zu einer unzulässigen Verlagerung des Rechtsstreits in das Exekutionsverfahren komme.

Der OGH erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig. Die Schlüssigkeit einer Klage sei im Einzelfall zu beurteilen und stelle daher keine erhebliche Rechtsfrage dar. Nach der Lage des Falls sei es vertretbar, wenn das Rekursgericht davon ausging, dass ein detailliertes Klagsvorbringen zu jeder einzelnen von rund 210.000 Dateien bei Erlassung der einstweiligen Verfügung und Entscheidung über den Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung nicht erforderlich sei. Es reiche aus, wenn die Einzelfallprüfung, welche dieser Daten als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis zu qualifizieren sind, im Hauptverfahren vorgenommen werde.

Auch die Frage, ob das das Unterlassungsbegehren hinreichend konkretisiert worden ist, sei im Einzelfall zu beurteilen und stelle demnach keine erhebliche Rechtsfrage dar. Eine krasse Fehlbeurteilung, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmen wäre, sei in der rechtlichen Beurteilung des Rekursgerichts bezüglich der Formulierung der Unterlassungsverpflichtung nicht zu erblicken.25