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Fehlende Ausbildung sowie Erfordernis österreichweiter Reisebereitschaft in einem Stellenangebot – unzumutbare Beschäftigung

JUTTAKEUL

Das Arbeitsmarktservice (AMS) wies einem Arbeitslosen eine Stelle als Service-Techniker im Raum Oberösterreich zu. Das Stellenangebot gab ua als „Ihr Profil“ für diese Stelle an: „Abgeschlossene Berufsausbildung im Bereich der Mechatronik oder Elektrotechnik“ sowie „Absolute Reisebereitschaft (österreichweit)“. Der Arbeitslose bewarb sich nicht für diese Stelle. In seiner Beschwerde gegen die daraufhin verhängte Leistungssperre brachte er vor, dass er die geforderte Berufsausbildung nicht aufweise und es ihm nicht zumutbar sei, auswärts zu nächtigen, da er in der Nacht für seine schwer erkrankte 80-jährige Mutter zu sorgen habe. Die Beschwerdevorentscheidung des AMS wies die Beschwerde ab. Eine Nachfrage bei der Firma hätte ergeben, dass eine abgeschlossene Ausbildung wünschenswert wäre, aber bei langjähriger Erfahrung davon abgesehen hätte werden können. Der Arbeitslose hätte bei Zweifel an seiner persönlichen Eignung bzw an der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung mit der Firma Kontakt aufnehmen müssen, um noch jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung der Stelle erforderlich sind. Auch beschränke sich das Inserat auf den Raum Oberösterreich und es könne nicht nachvollzogen werden, warum angenommen wurde, dass fallweise Serviceleistungen in Gesamtösterreich zu verrichten wären.

Das BVwG hob den Bescheid ersatzlos auf. Das Erk hielt fest, dass das Stellenangebot ua eine „abgeschlossene Berufsausbildung“ sowie „absolute Reisebereitschaft (österreichweit)“ gefordert hatte – letzteres übrigens, weil eine „wochenweise Springer-Aufteilung in den Bundesländern“ Teil der Arbeit sei. Ein Hinweis, dass diese Anforderungen nur erwünscht, aber nicht zwingend erforderlich sind, etwa durch den sonst üblichen Zusatz „von26 Vorteil“ oder „wünschenswert“, wies das Stellenangebot nicht auf. Da sich aus dem Stellenangebot klar und ohne Zweifel ergab, dass der Arbeitslose die Voraussetzungen nicht erfüllt, traf ihn auch keine Verpflichtung, mit der Firma Kontakt aufzunehmen. Hinsichtlich des Arbeitsortes konnte die Pflegebedürftigkeit der Mutter außer Acht gelassen werden, da in der Betreuungsvereinbarung ausdrücklich festgehalten ist, dass als Dienstort maximal Oberösterreich in Frage kommt. Bei der Betreuungsvereinbarung handelt es sich um eine privatrechtliche Vereinbarung, welche insb auf die gem § 9 Abs 1 bis 3 AlVG maßgeblichen Gesichtspunkte Bedacht zu nehmen hat. Wenngleich auf in Aussicht genommene Maßnahmen gem § 38c AMSG kein Rechtsanspruch besteht, so ist bei einer einvernehmlich erstellten Betreuungsvereinbarung davon auszugehen, dass diese in den übrigen Bereichen für beide Teile gleichermaßen verbindlich ist.