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Ankündigung des Verbrauchs von Urlaub und Zeitausgleich während der Kündigungsfrist keine Vertrauensunwürdigkeit bzw beharrliche Dienstpflichtverletzung

MANFREDTINHOF

Ein AN drohte seinem AG für den Fall, dass es zu keiner Einigung über seine Veränderungswünsche kommt, die Kündigung an und verwies darauf, dass unter Berücksichtigung offenen Urlaubs und Zeitausgleichs für Mehrarbeit der heutige dann sein letzter Arbeitstag wäre. Auf diese Ankündigung hin wurde er vom AG entlassen. Bei der Beurteilung der Vertrauensunwürdigkeit iSd § 27 Z 1 letzter Fall AngG kommt es darauf an, ob für einen AG vom Standpunkt vernünftigen kaufmännischen Ermessens die gerechtfertigte Befürchtung bestand, dass seine Belange durch den Angestellten gefährdet seien, wobei nicht das subjektive Empfinden des AG entscheidet, sondern ein objektiver Maßstab anzulegen ist.

Die Annahme einer beharrlichen Dienstpflichtverletzung iSd § 27 Z 4 AngG setzt grundsätzlich eine vorangegangene Ermahnung oder wiederholte Aufforderung zur Dienstleistung bzw Befolgung der Anordnung voraus, es sei denn, dass es sich um eine Dienstverletzung so schwerwiegender Art handelt, dass auf die Nachhaltigkeit der Willenshaltung des Angestellten mit Grund geschlossen werden kann.

In Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht sah der OGH im oben dargestellten Verhalten des AN weder den Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit noch den der beharrlichen Dienstpflichtverletzung verwirklicht, und zwar auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der AN zum Entlassungszeitpunkt mit der Abfassung eines dringlichen Gutachtens betraut war.