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Überprüfung der Deutschkenntnisse und der Eignung für Akkordarbeit obliegt dem potentiellen Arbeitgeber und nicht der Vorwegbeurteilung durch den Arbeitslosen

JUTTAKEUL

Einem Arbeitslosen wurde eine Stelle als Bestücker (Bestücken = Aufbringen von Komponenten zB auf elektronischen Bauteilen) zugewiesen. Das Stellenangebot gab ua an: Erfahrung in Akkordarbeit bzw in der Produktion, gepflegtes Erscheinungsbild, gute Deutschkenntnisse in Wort und Schrift, schnelles und genaues Arbeiten, eigenes Fahrzeug von Vorteil. Der Arbeitslose bewarb sich per Mail, in dem er zusammengefasst ausführte, dass er kein Auto habe, bislang noch nie Akkordarbeit verrichtet habe, über keine Deutschkenntnisse verfüge und demnächst zwei Monate lang nicht in Österreich sein werde. Die Beschäftigung kam nicht zustande. Die Leistung an den Arbeitslosen wurde gesperrt.

Das Arbeitsmarktservice (AMS) gab der Beschwerde keine Folge.

Auch das BVwG hob die Sperre nicht auf. Das Erk führte aus, dass es nicht am Beschwerdeführer liegt, zu beurteilen, ob er über ausreichende Deutschkenntnisse für diese Stelle verfügt. Es wäre Sache des potentiellen DG gewesen, sich einen Eindruck von ihm zu verschaffen und zu entscheiden, ob die Deutschkenntnisse ausreichend sind oder nicht. Ebenso verhält es sich mit der Beurteilung der Eignung für Akkordarbeit. Auch hier hätte der potentielle DG entscheiden müssen, ob der Arbeitslose für die Stelle ausreichend qualifiziert ist oder nicht. Der Beschwerdeführer erweckte durch die Formulierung seines Bewerbungsschreibens den Eindruck, beim potenziellen DG nicht arbeiten zu wollen. Es ist daher davon auszugehen, dass er in Hinblick auf die konkrete Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn das AMS von einer Vereitelung iS von § 10 Abs 1 AlVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten.