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Während der Arbeitslosigkeit gebuchter Familienurlaub – kein Grund für Nachsicht vom Ruhen der Leistung bei Auslandsaufenthalt

JUTTAKEUL

Ein Arbeitsloser beantragte für die Tage 5.8. bis 10.8.2015 und 19.8. bis 22.8.2015 Nachsicht vom Ruhen seines Arbeitslosengeldbezugs. Er gab an, dass es sich um Familienurlaub im Ausland handle, den er schon während seines aufrechten Dienstverhältnisses gebucht habe. Das Arbeitsmarktservice (AMS) gab dem Antrag für den erstgenannten Zeitraum Folge, da dieser Urlaub vor Eintritt der Arbeitslosigkeit gebucht worden war. Für den zweitgenannten Zeitraum wurde der Nachsichtsantrag abgelehnt, da die Buchungsbestätigung vom 17.7.2015 belegte, dass dieser Urlaub nach Eintritt der Arbeitslosigkeit gebucht worden ist.

Das BVwG lehnte den Vorlageantrag des Arbeitslosen ab und bestätigte die E des AMS.27