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Verspätete Antragstellung während eines AMS-Deutschkurses – Leistungsverlust

JUTTAKEUL

Ein Arbeitsloser besuchte vom 4.5. bis 24.7.2015 einen Deutschkurs im Auftrag des Arbeitsmarktservice (AMS). Da ihm die Kursleiterin empfahl den Kurs zu verlängern, sprach er während des Kursbesuchs beim AMS vor, um die Möglichkeit einer Kursverlängerung zu besprechen. Bei dieser Vorsprache am 6.7.2015 erfuhr er, dass sein Leistungsbezug bereits ab 24.6.2015 eingestellt war und er einen neuen Antrag stellen müsse. Ihm wurde Notstandshilfe ab 6.7.2015 zuerkannt. Den Leistungsanspruch für den Zeitraum 25.6. bis 5.7.2015 verlor er wegen der unterbliebenen Antragstellung.

In seiner Beschwerde brachte der Arbeitslose vor, dass er keine Verständigung des AMS über das Ende seiner Leistung erhalten habe. Auch habe er keine einzige Stunde im Deutschkurs versäumt.

Das AMS wies in der Beschwerdevorentscheidung, die die Beschwerde des Arbeitslosen abwies, darauf hin, dass es nicht Aufgabe des AMS sei, ihn auf das Höchstausmaß seiner Leistung hinzuweisen. Eine rechtzeitige Geltendmachung des Notstandshilfeanspruchs zwecks Wahrung eines durchgehenden Leistungsanspruchs wäre dem Arbeitslosen möglich und zumutbar gewesen.

Das BVwG bestätigte die E des AMS und verwies auf die stRsp des VwGH. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren. Das streng formalisierte Verfahren nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen. Selbst wenn der Beschwerdeführer keine Verständigung erhalten hätte (was nach den Feststellungen aber gar nicht zutraf), wäre nicht anders zu entscheiden, da die Schreiben über das Ende des Leistungsanspruchs lediglich eine Kundeninformation darstellen und jede arbeitslose Person selbst Sorge für rechtzeitige Antragstellung tragen muss.