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Leistungsverlust wegen verspäteter Antragstellung während Besuchs einer Ausbildung im BBRZ

JUTTAKEUL

Ein Arbeitsloser besuchte seit 10.11.2014 eine Ausbildung zum Bautechnischen Zeichner im BBRZ Wien (Berufliches Bildungs- und Rehabilitationszentrum). Dort wurde seine Anwesenheit täglich geprüft und dem Arbeitsmarktservice (AMS) mitgeteilt.

Seine Notstandshilfe lief am 31.3.2015 aus. Den Folgeantrag stellt er erst am 27.4.2015. Ihm wurde die Notstandshilfe ab dem 27.4.2015 zuerkannt. Den Leistungsbezug für die Tage 1.4. bis 26.4.2015 verlor er durch die verspätete Antragstellung.

In seiner Beschwerde brachte der Arbeitslose vor, dass ihm bei Kursbeginn im BBRZ gesagt worden sei, dass er sich um AMS-Angelegenheiten nicht mehr kümmern müsse, da das BBRZ und das AMS28 zusammenarbeiten und die Angelegenheiten untereinander regeln. Daher glaubte er, dass während des Kursbesuchs keine Antragstellung notwendig wäre.

Das AMS wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung ab und führte aus, dass der Arbeitslose keine Beweise dafür vorlegen konnte, diese Information beim BBRZ bei Kursbeginn erhalten zu haben.

Das BVwG bestätigte die E des AMS und verwies auf die stRsp des VwGH. § 46 AlVG enthalte eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellung. Die formalisierte Antragstellung iSd § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldeter Antragstellung aus.