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Wechsel von Studium auf eine andere Ausbildung während des Weiterbildungsgeldbezuges zulässig

BIRGITSDOUTZ

Die Beschwerdeführerin war ab 1.3.2014 an der Universität inskribiert. Sie vereinbarte mit ihrem AG eine Bildungskarenz für den Zeitraum 1.6.2014 bis 30.4.2015 und bezog ab 1.6.2014 Weiterbildungsgeld. Ab 30.11.2014 wurde das Weiterbildungsgeld durch das Arbeitsmarktservice (AMS) mit Bescheid eingestellt, da sie den Erfolgsnachweis für das Studium von acht ECTS-Punkten nicht erbringen konnte

In ihrer Beschwerde gegen diesen Bescheid brachte sie vor, dass die Universität von Juli bis September geschlossen habe (Semesterferien) und es ihr somit nicht möglich war, die für den Erfolgsnachweis notwendigen acht ECTS-Punkte zu erreichen. Nach Rücksprache mit dem AMS habe sie mit Ende Oktober 2014 ihr Studium abgebrochen und als Bildungsmaßnahme ab 8.11.2014 auf einen Diplom-Kurs des WIFI Wien gewechselt. Vom AMS sei ihr damals mitgeteilt worden, dass dies kein Problem darstellt und die ECTS-Punkte nur für ein Studium vorzulegen seien. Für alle anderen Bildungsmaßnahmen reiche als Ausbildungsnachweis der Beweis von Semesterwochenstunden. In ihrem Fall wären dies, aufgrund der Betreuungspflicht für ein Kind unter sieben Jahren, 16 Semesterwochenstunden. Diesen Nachweis für den WIFI-Kurs hat sie erbracht.

Das AMS hat die Beschwerde abgewiesen, da sie den Nachweis der acht ECTS-Punkte nicht erbracht habe. Dieser Erfolgsnachweis müsse sechs Monate nach Beginn des Weiterbildungsgeldbezugs erbracht werden. Dies gelte auch dann, wenn der Beginn des Weiterbildungsgeldbezugs vom Semesterbeginn abweicht.

Das BVwG hat der Beschwerde hingegen stattgegeben und den angefochtenen Bescheid mit der Begründung aufgehoben, dass es grundsätzlich möglich ist, die Ausbildung innerhalb der Bildungskarenz zu wechseln. Die Beschwerdeführerin hat von einem Studium zu einer anderen Art von Ausbildung gewechselt. Dies ändere allerdings nichts an der Erforderlichkeit der Verpflichtung zum Nachweis des Erfolges. Sie konnte zwar keinen Nachweis über den Studienerfolg erbringen, sie konnte aber den Nachweis über den Besuch einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von 16 Wochenstunden aufgrund der erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung vorlegen. Sie hat daher innerhalb der erforderlichen Frist von sechs Monaten ihre Fortbildung nachgewiesen.