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Tätigkeit als Vortragender kann freier Dienstvertrag, aber nicht Werkvertrag sein

MONIKAWEISSENSTEINER

Der Beteiligte führte Seminare im Auftrag eines Seminarveranstalters für Mitarbeiter aus dem Bankwesen durch; das BVwG hatte ihn auf Grund dieser Tätigkeit weder als DN (§ 4 Abs 2 ASVG) noch als freier DN (§ 4 Abs 4 ASVG) eingestuft.

Demgegenüber stellte der VwGH fest, dass jedenfalls eine Vereinbarung über Dienstleistungen und kein Werkvertrag vorliege. Bei der Erteilung von Unterricht handle es sich um kein Endprodukt, weshalb es an der vertragsmäßigen Konkretisierung des Werks fehle. Bei Unterricht ist auch kein Erfolg messbar, der der für den Werkvertrag essenziellen Gewährleistungspflicht entspricht.

Der VwGH hatte sich schon mehrfach mit der Frage der Pflichtversicherung von Vortragenden auseinanderzusetzen. In der Mehrheit der Fälle wurde eine (tageweise) Pflichtversicherung als DN festgestellt. In diesen Fällen waren die Vortragenden in den Betrieb der DG organisatorisch eingebunden oder es bestand zumindest eine die persönliche Bestimmungsfreiheit des Vortragenden einschränkende Kontrollmöglichkeit.

Im vorliegenden Fall hat die Lehrperson jedoch die Seminare inhaltlich eigenständig konzipiert, die Termine unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Teilnehmer selbst festgelegt und konnte sich vertreten lassen, wobei die Zustimmung des Auftraggebers nicht erforderlich war. Da somit die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung nicht überwiegen, liegt ein freier Dienstvertrag vor. Da der Unterrichtende aber über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügte und seine Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich zu erbringen hatte, unterliegt er der Pflichtversicherung als freier DN (§ 4 Abs 4 ASVG).30