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Kein Unfallversicherungsschutz für Schüler bei Chemieexperiment

CHRISTAMARISCHKA

Der Kl war in einem Internat untergebracht und besuchte ein öffentliches Bundesrealgymnasium. In seinem Jahrgang sah der Lehrplan keinen Chemieunterricht vor. Der Kl beschäftigte sich jedoch hobbymäßig mit Chemie und führte mit einem selbstgebastelten Chemielabor in der Freizeit im Schlafsaal des Bundeskonviktes Versuche und Experimente durch.

Bei einem dieser Versuche kam es zu einer Explosion, bei der der Kl schwer verletzt wurde. Die bekl AUVA (Allgemeine Unfallversicherungsanstalt) sprach mit Bescheid aus, dass dieser Unfall nicht als Arbeitsunfall anerkannt werde und kein Anspruch auf Leistungen aus der UV bestehe. Die dagegen erhobene Klage beurteilten sowohl das Erst- als auch das Berufungsgericht als nicht berechtigt.

Auch der OGH lehnt die Anerkennung des Unfalls als einen von der gesetzlichen UV geschützten (Schüler-)Unfall ab. Voraussetzung dafür sei, dass die Tätigkeit eines Schülers einem vernünftigen Menschen als Ausübung der Ausbildung erscheinen und vom Handelnden auch in dieser Intention ausgeübt werden muss.

Für die Abgrenzung des Schutzbereichs ist bei Schülern neben der Frage der Verpflichtung zur Befolgung konkreter Pflichten und Weisungen vor allem auch zu berücksichtigen, dass die geschützte Tätigkeit in einer engen Beziehung zur jeweiligen Schulstufe und zum Lehrplan stehen muss. Diese Voraussetzungen waren im konkreten Fall nicht gegeben.