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Rückgabe eines Schlüssels nach Arbeitgeberkündigung – kein Entlassungsgrund

MANFREDTINHOF

Nach Ausspruch der AG-Kündigung sowie widersprüchlichen Angaben des AG darüber, wie lange die gekündigte AN noch arbeiten sollte, hatte diese den Eindruck, ihr werde nicht mehr vertraut, weshalb sie den Schlüssel zu den Räumlichkeiten dem AG zurückgab. Sie war jedoch bereit, bis zum Ende der Kündigungsfrist weiter zu arbeiten, was auch ohne eigenen Schlüssel möglich gewesen wäre. Als sich die AN weigerte, den Schlüssel wieder an sich zu nehmen, wurde sie entlassen. Der OGH erachtete die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die Verweigerung der Schlüsselannahme durch die AN unter diesen Umständen kein die Entlassung rechtfertigendes Verhalten darstelle, als jedenfalls vertretbar und wies die außerordentliche Revision der AG zurück.