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Kein Berufsschutz für Personenschützer und Sicherheitskraft

ALEXANDERPADILHA-DE BRITO

Der Kl verfügt über eine in Litauen abgeschlossene Universitätsausbildung aus der Fächerkombination Sport- und Trainingswissenschaften. In der ehemaligen Sowjetunion und in Israel hat er mehrjährige Militärdienste absolviert und dabei Kenntnisse in Waffenkunde und Schießen erlernt. In den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag war er als Personenschützer und als Sicherheitsfachkraft zum Schutz jüdischer Einrichtungen beschäftigt. Bei dieser Tätigkeit nahm er immer wieder an Fortbildungen in der Dauer zwischen einem und drei Monaten teil.

Das Erstgericht kam zum Ergebnis, dass die bei den jüdischen Einrichtungen ausgeübten Tätigkeiten überwiegend Arbeitertätigkeiten mit Elementen von Angestelltentätigkeiten seien. Es handele sich nicht um Tätigkeiten, für die es erforderlich ist, praktische Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, die einem erlernten Beruf gleichzuhalten wären. Das Verweisungsfeld sei somit mit dem allgemeinen Arbeitsmarkt ident. Auch bei einer Zuordnung der Tätigkeit als Angestellter gäbe es noch Verweisungsmöglichkeiten. Der gegen diese E erhobenen Berufung des Kl gab das Berufungsgericht nicht Folge.

Der OGH erkennt in der außerordentlichen Revision keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. Der Kl hat einen Spezialberuf ausgeübt, der nicht die Breite an Kenntnissen und Fähigkeiten aufweist, die ein Lehrberuf üblicherweise hat. Die Fachkenntnisse des Kl sind betriebsspezifisch geprägt, durch die Fortbildungskurse ist es zu keiner Erweiterung des Aufgabenbereichs gekommen.