31Mitwirkungspflicht an ambulanter Therapie in der Freizeit
Mitwirkungspflicht an ambulanter Therapie in der Freizeit
Der 1957 geborene Kl kann auf Grund der festgestellten Leistungseinschränkungen nur mehr einen sechsstündigen Arbeitstag bewältigen. Es ist mit jährlichen Krankenständen von sechs Wochen zu rechnen, Kuraufenthalte sind nicht erforderlich. Allerdings benötigt der Kl pro Quartal zehn Stunden Physiotherapie, um das orthopädische Kalkül zu erhalten.
Das Klagebegehren auf Gewährung einer Invaliditätspension wurde in allen Instanzen abgewiesen. Die notwendigen Therapiemaßnahmen bilden arbeitsrechtlich keinen wichtigen Dienstverhinderungsgrund bzw Krankenstand, weil feststeht, dass sie auch im ambulanten Bereich – und damit berufsbegleitend in der Freizeit – durchaus adäquat durchführbar sind.
Zu den einem Versicherten im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zumutbaren Maßnahmen ist auch das Aufsuchen von Therapieeinrichtungen zu zählen, die die erforderlichen Therapieeinheiten (zehn pro Quartal, also durchschnittlich einmal pro Woche) zu Zeitpunkten anbieten, die mit einer (maximal) sechsstündigen Arbeitszeit pro Tag nicht kollidieren.32