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Keine Erhöhung der Witwenpension einer geschäftsführenden Gesellschafterin

MONIKAWEISSENSTEINER

Die Kl war allein vertretungsbefugte Geschäftsführerin einer GmbH. Sie war zunächst mit 25 % an der GmbH beteiligt, erwarb später weitere Anteile und war zuletzt Alleingesellschafterin. In den Jahren 2009 bis 2013 war sie auch als Alleingeschäftsführerin für die Gesellschaft tätig, ohne dafür ein Geschäftsführerentgelt zu beziehen. Sie hat in diesem Zeitraum (ausgenommen im Jahr 2010) auch keine Gewinnentnahmen getätigt. Der Ehegatte der Kl verstarb 2003 und es wurde die Witwenpension mit 40,86 % berechnet. Strittig war, ob in den Jahren 2009 bis 2013 gem § 264 Abs 6 ASVG eine Erhöhung der Witwenpension auf 60 % gebührt, weil die Kl in diesem Zeitraum kein zusätzliches Einkommen bezogen hat.

Eine solche Erhöhung wurde vom OGH abgelehnt: Zur Auslegung des Begriffs der „nachgewiesenen Einkünfte“ aus selbstständiger Tätigkeit wird von der Rsp zwar grundsätzlich auf § 25 GSVG zurückgegriffen, wonach als „Einkünfte“ grundsätzlich die Einkünfte iSd EStG gelten. Der OGH hat jedoch mehrfach ausgeführt, dass es aufgrund der unterschiedlichen Ziele des Sozialversicherungsrechts und der Steuergesetze zwischen dem Einkommen iSd EStG und dem Erwerbseinkommen iSd Sozialversicherungsgesetze auch erhebliche Unterschiede geben kann. Es besteht daher auch keine Bindung der Gerichte an die Einkommenssteuerbescheide der Abgabenbehörden. Zu beachten ist im vorliegenden Fall, dass durch die Nicht-Entnahme von Gewinnen und den Nichtbezug eines Geschäftsführerentgelts die Witwenpensionshöhe beeinflusst werden kann. Zweck der Hinterbliebenenpension ist aber der Ersatz des Unterhaltsausfalls; für Hinterbliebene mit geringem Einkommen ist eine „Schutzgrenze“ vorgesehen. Dem Anspruchswerber soll also nicht ein darüberhinausgehendes (zusätzliches) Einkommen verschafft werden, wenn dessen eigenes Einkommen ausreicht. Der OGH stimmte daher im konkreten Fall dem Berufungsgericht zu, dass die erzielten, aber nicht entnommenen Gewinne als eigenes Einkommen anzurechnen seien. Es sei auf die objektive Gewinnerzielungsmöglichkeit abzustellen. Die von der Kl gewählte Gestaltungsmöglichkeit ihrer Einkünfte könne nicht zu Lasten der Versichertengemeinschaft gehen.