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Ausgleichszulage zur (Halb-)Waisenpension – Pauschalanrechnung von Unterhalt

ALEXANDERPADILHA-DE BRITO

Der Kl, der mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt, bezieht eine Halbwaisenpension und eine Ausgleichszulage. Bei der Bemessung der Ausgleichszulage wurde der Unterhalt der Mutter im Ausmaß von 12,5 % ihres Nettoeinkommens als Einkommen angerechnet. In seiner außerordentlichen Revision machte der Kl geltend, dass eine Pauschalanrechnung eines Unterhaltes bei verfassungskonformer Interpretation des § 294 Abs 1 ASVG nur dann in Betracht komme, wenn ein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch bestünde. Der geleistete Unterhalt der Mutter fände bereits im niedrigeren Hundertsatz der Halb- im Vergleich zur Vollwaisenpension Niederschlag.

Damit werde laut OGH keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt: Aus dem Wortlaut des § 294 Abs 1 ASVG geht klar hervor, dass die Pauschalanrechnung bestimmter Hundertsätze des Nettoeinkommens der Mutter ohne Rücksichtnahme auf eine tatsächliche Unterhaltsleistung zu erfolgen hat. Den dagegen vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken ist der OGH nicht gefolgt. Die Leistungen der Pension und der Ausgleichszulage haben unterschiedlichen Charakter. Sie hängen nur insofern betragsmäßig zusammen, als eine niedrigere Waisenpension zu einer höheren Ausgleichszulage führen kann.