37

Voraussetzungen einer Entziehung – Beweislast

MONIKAWEISSENSTEINER

Die Kl bezog ab 1991 Pflegegeld der Stufe 1, ab 1993 Pflegegeld der Stufe 2; dieses wurde mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) mit Ablauf September 2014 entzogen. Verglichen mit dem Pflegebedarf 1991 ist es objektiv zu einer teilweisen Verbesserung des Gesundheitszustandes der Kl gekommen. Die Veränderung zum Zustandsbild, das zur Gewährung der Pflegegeldstufe 2 geführt hat, konnte jedoch nicht festgestellt werden, weil das entsprechende Gewährungsgutachten nicht mehr vorhanden ist.

Das Erstgericht erkannte die PVA auf Grund des Pflegebedarfs der Kl schuldig, nicht wie bisher Pflegegeld der Stufe 2, sondern der Stufe 1 zu zahlen. Da sich der Zustand der Kl im Verhältnis zu 1991 gebessert habe, könne daraus geschlossen werden, dass er sich auch im Verhältnis zum Jahr 1993 gebessert habe. Damit liege eine wesentliche Veränderung vor, die zu einer Neubemessung des Pflegegeldes berechtige. Das Berufungsgericht bestätigte diese E. Der OGH gab der außerordentlichen Revision der Kl jedoch Folge. Die objektive Beweislast dafür, dass sich eine rechtlich relevante Besserung des bei der Gewährung der Leistung bestandenen Zustands eingetreten ist, trifft den Versicherungsträger.

Im vorliegenden Fall ist dieser Beweis nicht gelungen: Die von den Vorinstanzen gezogene Schlussfolgerung, da sich der Zustand der Kl im Vergleich zu 1991 (teilweise) gebessert habe, müsse dies auch im Verhältnis zu 1993 der Fall sein, ist zwar naheliegend, aber nicht zwingend und vor allem von den Feststellungen, an die der OGH gebunden ist, nicht gedeckt. Die Kl hat daher weiter Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 2.37