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Kinderbetreuungsgeldanspruch einer Rechtsanwältin

MURATIZGI

Die Kl, eine selbstständig erwerbstätige Rechtsanwältin, ist bei der UNIQA Personenversicherung AG aufgrund eines Gruppen-Krankenversicherungsvertrags krankenversichert. Am 4.4.2014 gebar die Kl eine Tochter. Sie beantragte daraufhin am 19.5.2014 bei der bekl Gebietskrankenkasse (GKK) Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens in der Höhe von € 66,- täglich für den Zeitraum vom 4.4.2014 bis 3.4.2015. Die UNIQA Personenversicherung AG leistete an die Kl von 4.4. bis 27.6.2014 eine dem Wochengeld gleichartige Leistung in Höhe von € 28,20 täglich. Auch in diesem Zeitraum hatte die Kl die monatlichen Versicherungsprämien an die UNIQA Personenversicherung AG zu bezahlen. Hätte sie den Versicherungsvertrag gekündigt, hätte sie keine dem Wochengeld gleichartige Leistung erhalten.

Mit Bescheid gewährte die bekl GKK der Kl für den Zeitraum vom 4.4. bis 27.6.2014 Kinderbetreuungsgeld in Höhe von € 37,80 täglich (unter Anrechnung des wochengeldähnlichen Bezugs) und von 28.6.2014 bis 3.4.2015 in Höhe von € 66,- täglich.

In ihrer gegen diesen Bescheid gerichteten Klage brachte die Kl zusammengefasst vor, bei Anrechnung des wochengeldähnlichen Bezugs auf den Kinderbetreuungsgeldanspruch wäre die an die UNIQA Personenversicherung AG geleistete Versicherungsprämie zu berücksichtigen gewesen. Das Kinderbetreuungsgeld ruhe demnach nur mit dem Betrag von € 15,50 täglich. Die Klage blieb in erster und in zweiter Instanz ohne Erfolg. Der OGH wies die außerordentliche Revision zurück und bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen.

In seiner Begründung hielt er im Wesentlichen fest, dass nach § 5 Abs 1 Z 1 GSVG ua Rechtsanwälte von der Pflichtversicherung in der KV nach dem GSVG, der sie aufgrund dieser Tätigkeit an sich nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG unterliegen würden, ausgenommen sind, wenn sie Anspruch auf gleichwertige Leistungen gegenüber einer Einrichtung der gesetzlichen beruflichen Vertretung haben, der sie angehören. Die Kl sei als selbstständig tätige Rechtsanwältin demnach von der Pflichtversicherung nach dem GSVG ausgenommen, da sie (aufgrund eines „opting-out“ nach § 5 GSVG) bei der39 UNIQA Personenversicherung AG privat krankenversichert ist. Der OGH verweist in diesem Zusammenhang auf seine E 10 ObS 72/11bSSVNF 25/73, in der er bereits dargelegt hatte, dass zwecks Vermeidung einer Mehrfachversorgung Mutterschaftsleistungen grundsätzlich nicht neben dem Kinderbetreuungsgeld bezogen werden sollen. Im Hinblick auf diesen Gesetzeszweck würde es zu unüberbrückbaren Wertungswidersprüchen führen, wenn von der Ruhensbestimmung nur das Wochengeld aus der gesetzlichen SV umfasst wäre, nicht aber auch das im Rahmen einer Versorgungseinrichtung einer Rechtsanwaltskammer in Form einer verpflichtenden Gruppenversicherung gebührende Wochengeld.

Nach dem Wortlaut des § 6 KBGG ruht das Kinderbetreuungsgeld in Höhe des der Kl zufließenden Betrags an Wochengeld bzw der wochengeldähnlichen Leistung. Die von der Kl gewünschte Verminderung bzw Kürzung des zufließenden Betrags um die von ihr an die UNIQA Personenversicherung AG bezahlten (anteiligen) Versicherungsprämien findet im Wortlaut des § 6 KBGG keine Deckung.40