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Durch Konzernvertretung abgeschlossene Disziplinarordnung gilt konzernweit bis auf jenen Betrieb, aus dem Abschlusskompetenz nicht übertragen wurde

CHRISTOPHKLEIN

Ein Zugbegleiter wurde auf Grundlage des Erk einer im Konzern errichteten Disziplinarkommission entlassen (ua war ihm vorgeworfen worden, dass er vergünstigte Fahrkarten für seine ehemalige Lebensgefährtin erschlichen hatte, von der er aber schon seit langem getrennt lebte). Die Rechtmäßigkeit der Entlassung wurde von beiden Vorinstanzen bestätigt, die vom Entlassenen erhobene außerordentliche Revision vom OGH mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen. Der kl AN machte insb geltend, dass die „Disziplinarordnung 2004“ keine gültige, normativ wirksame BV sei. Die BV war arbeitnehmerseitig von der Konzernvertretung abschlossen worden. Die Kompetenz für den Abschluss war von den Zentralbetriebsräten an die Konzernvertretung übertragen worden. Im Unternehmen, in dem der Kl tätig war, haben wiederum neben dem für den Kl zuständigen BR auch die anderen Betriebsräte bis auf einen die Kompetenz zum Abschluss einer Disziplinarordnung an den Zentralbetriebsrat (ZBR) übertragen. Der Kl behauptet nun einerseits, dass eine gültige Kompetenzübertragung gem § 114 Abs 1 ArbVG nur durch alle Betriebsräte erfolgen hätte können.

Der OGH hält auf dieses Argument hin fest, dass § 114 Abs 3 ArbVG für die Konzernvertretung die Ausübung der übertragenen Befugnisse nur insofern einschränkt, als eine Kompetenzübertragung durch zumindest zwei Zentralbetriebsräte vorausgesetzt wird. Die vom Kl behauptete Notwendigkeit einer Kompetenzübertragung durch alle Vertretungsorgane lässt sich dem Gesetz damit nicht entnehmen und entspricht auch nicht der Lehre: Übertragen alle Betriebsräte mit einer Ausnahme die Kompetenz jeweils an den ZBR und die Zentralbetriebsräte diese Kompetenz wiederum an die Konzernvertretung, gilt die von dieser abgeschlossene BV konzernweit mit Ausnahme desjenigen Betriebs, dessen BR die Kompetenz nicht übertragen hat.

Weiters hat der Kl vorgebracht, dass die BV nicht normativ wirke, weil sie im Betrieb nicht aufgelegt bzw nicht angeschlagen war. Für den OGH reicht jedoch die in diesem Fall vorliegende Veröffentlichung der BV in einem internen Computernetz, mit gleichzeitiger Einsehbarkeit der BV beim BR oder beim Betriebsinhaber.

Schließlich stellt der Kl die Abschlussbefugnis der Konzernvertretung insoferne vollständig in Frage, als gar kein Konzern iSd § 15 Aktiengesetz vorliege, weil die von der Konzernspitze ausgeübte, gesetzlich geregelte Anteilsverwaltung keine einheitliche Führung darstelle. Für den OGH ist demgegenüber jedoch entscheidend, dass eine Konzernvertretung unstrittig tatsächlich errichtet wurde. Gem § 88b Abs 4 Z 5 ArbVG endet die Tätigkeitsdauer einer Konzernvertretung nur dann vorzeitig, wenn deren Errichtung gerichtlich für ungültig erklärt wurde. Mangels erfolgreicher Anfechtung der errichteten Konzernvertretung ist die Konzernvertretung aufrecht.