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Nichtgewährung eines Intranetzugangs an extern Beschäftigte – keine Diskriminierung eines Arbeitnehmers mit Behinderung bei Stellenausschreibung

MARTINACHLESTIL

Der zum Kreis der begünstigten behinderten Personen gehörende kl AN wurde von der bekl AG im Jahr 2002 einem Bundesministerium überlassen und verrichtet seither dort seine Arbeit. Der kl AN erachtet sich als diskriminiert, weil ihm als extern Beschäftigtem von der bekl AG kein Zugang zu ihrem Intranet gewährt worden sei und er sich deshalb nicht am Auswahlverfahren für die Position eines Abteilungsleiters der bekl AG beteiligen habe können. Eine Erkundigung über das Schwarze Brett der bekl AG sei ihm unzumutbar gewesen.

Das auf Zahlung von Gehaltsdifferenzen, die Feststellung eines Anspruchs auf künftige Bezugs- und Pensionsdifferenzen und € 500,- als Ersatz seines immateriellen Schadens gerichtete Klagebegehren des AN wurde von den Vorinstanzen abgewiesen, die außerordentliche Revision des kl AN wurde vom OGH mangels Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zurückgewiesen.

Der Nichtgewährung eines Intranetzugangs, der auch der Informationsbeschaffung über aktuelle Ausschreibungen dient, kann durchaus die Eignung zukommen, eine Diskriminierung beim beruflichen Aufstieg iSd § 7b Abs 1 Z 5 BEinstG zu begründen. Da die bekl AG jedoch keinem ihrer extern Beschäftigten einen Intranetzugang gewährt, kann sich der kl AN auf eine unmittelbare Diskriminierung wegen seiner Behinderung iSd § 7c Abs 1 iVm § 7b Abs 1 Z 5 oder 6 BEinstG nicht berufen. Auch eine mittelbare Diskriminierung iSd § 7c Abs 2 iVm § 7b Abs 1 Z 5 oder 6 BEinstG liegt nach Ansicht des OGH nicht vor, weil die Nichtgewährung eines Intranetzugangs nicht nur den kl AN, sondern alle externen Mitarbeiter in vergleichbarer Weise trifft: Auch sie sind dadurch von einem einfach handhabbaren Informationszugang abgeschnitten und auf eine ersatzweise aktive Informationsbeschaffung über Telefon, E-Mail, Kontakt mit Betriebsräten oä angewiesen. Die weitere theoretische Möglichkeit einer Informationsbeschaffung über das Schwarze Brett der bekl AG ist mit einem zeitlichen und organisatorischen Aufwand verbunden, den auch jede fremde an einer Stellenbewerbung interessierte Person auf sich zu nehmen hätte; insofern ist dies aber nicht Ausfluss der Anstellung der externen Mitarbeiter, sondern eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige Gegebenheit, die den kl AN gegenüber den anderen externen Mitarbeitern in ihrer Eigenschaft als Angestellte nicht in besonderer Weise benachteiligt.

Auf eine Verletzung der Förderungspflicht nach § 6 Abs 1a BEinstG, wonach AG die geeigneten und konkret erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen haben, um Menschen mit Behinderung ua den beruflichen Aufstieg zu ermöglichen, kann sich der kl AN ebenfalls nicht berufen. Diese Bestimmung stellt zwar eine Begleitung und Ergänzung zu den Diskriminierungsbestimmungen des BEinstG dar, insb auch zum Verbot, AN mit Behinderung beim beruflichen Aufstieg oder bei den sonstigen Arbeitsbedingungen zu diskriminieren. Die Zielsetzung dieser Bestimmung geht aber keinesfalls so weit, dass sie – über die Diskriminierungstatbestände des § 7b Abs 1 Z 5 und 6 BEinstG hinaus – ein eigenständiges Beförderungsgebot enthielte.