22Nachholung der Karriere im Amtshaftungsweg
Nachholung der Karriere im Amtshaftungsweg
Das Gesetz kennt ausschließlich die „allgemeinen Ernennungserfordernisse“ und die „besonderen Ernennungserfordernisse“, die im BDG und seiner Anlage 1 abschließend abstrakt geregelt sind. Weitere Ausschreibungskriterien, die im Einzelfall darüber hinaus festgelegt werden, stellen keineswegs „Ernennungserfordernisse“ iSd § 4 BDG dar.
Werden in einer Ausschreibung über die allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse hinaus weitere Kriterien festgesetzt, die ursprünglich als erwünscht angesehen werden, und stellt sich nach Einlangen der Bewerbung heraus, dass keiner der Bewerber alle geforderten Kriterien erfüllt, gibt es keine einschlägige Norm, die die Ernennung eines Bewerbers verbieten würde, der immerhin die allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse für diese Planstelle erfüllt.
In solchen Fällen hat nicht zwingend eine Neuausschreibung zu erfolgen. Es muss der Dienstbehörde umso mehr möglich sein, auf ein ursprünglich erwünschtes Kriterium zu verzichten, das sich letztlich als überschießend erwies.
Im Jahr 2009 wurde beim Bundesheer der Arbeitsplatz „Leiter JInfoOps“ beim Streitkräfteführungskommando, Positionsnummer 425, mit der Wertigkeit M BO 1, Funktionsgruppe 4, zur Neubesetzung ausgeschrieben (ressortintern bekanntgegeben). Es handelte sich um die Leitung der Abteilung „Joint Informationsoperationen“, die für die gesamte Kommunikation des Bundesheers zuständig ist, insb für die österreichweite Medienarbeit, die interne Kommunikation und die Kommunikation bei Auslandseinsätzen. [...]
Auf diesen Arbeitsplatz bewarben sich insgesamt vier Kandidaten, darunter der Kl, der die ausgeschriebene Stelle schon seit 1.9.2008 interimistisch innehatte, und sein damaliger Stellvertreter Oberst S. Keiner der Kandidaten erfüllte das Ernennungserfordernis des Generalstabskurses oder der Hochschulbildung im Bereich der Kommunikationswissenschaften oder Publizistik. [...]
Zum Zeitpunkt dieser Ausschreibung erfüllte er die Voraussetzung der Einstufung in M BO 1 sowie als einziger der Bewerber die Voraussetzung einer Planstelle mit der Positionsnummer 900. Das Kriterium eines abgeschlossenen Generalstabskurses oder einer erfolgreich abgeschlossenen Hochschulbildung im Bereich der Kommunikationswissenschaften oder Publizistik erfüllte er – ebenso wie alle anderen Bewerber – nicht. Der Mitbewerber Oberst S war zum Zeitpunkt der Ausschreibung Stellvertreter des Abteilungsleiters und damit dem Kl untergeordnet. Er erfüllte weder das Erfordernis der Einstufung in M BO 1 noch die ersatzweise Variante des Vorliegens der Voraussetzungen für die Überstellung in M BO 1, weil ihm die dafür erforderliche Ausbildung durch ein Universitätsstudium fehlte. Damit war er zum Zeitpunkt des Auswahlverfahrens ein M-BO-2-Offizier, wofür die abgelegte Matura Voraussetzung ist. Nach einem Hearing am 13.7.2009, das vom Kommandanten der Streitkräfte gemeinsam mit dem Stabschef und einem Personalisten durchgeführt wurde, wurde der Kl als bestgeeigneter Bewerber für den zu besetzenden Arbeitsplatz vorgeschlagen. Im Zuge des Besetzungsverfahrens verfasste der Generalstab eine Einsichtsbemerkung, aus welcher sich ergab, dass der Kl für den in Zukunft auszuschreibenden Posten des Militärattachés in China vorgesehen wäre. Oberst S sei für die gegenständliche Position sehr geeignet. Ein weiterer Bewerber wurde als nicht geeignet dargestellt, der vierte gar nicht erwähnt. Aufgrund dieser Stellungnahme wurde schließlich im Auftrag des Ministers die Weisung erteilt, Oberst S für den gegenständlichen Posten auszuwählen. Dem Kl gegenüber wurde diese Entscheidung damit begründet, dass er als Militärattaché in China benötigt werde, für welchen Posten die Besetzung im Jahr 2014 erfolgen würde. Auf diese Position wurde er allerdings trotz seiner Bewerbung (im Laufe dieses Verfahrens) ohne Begründung nicht ernannt.
Der Kl begehrte nun die Zahlung von 4.700 € samt Zinsen für den Zeitraum Dezember 2010 bis März 2013 sowie die Feststellung, dass die Bekl verpflichtet sei, ihm jeden Schaden zu ersetzen, der ihm durch die unterlassene Ernennung auf den ausgeschriebenen Arbeitsplatz entsteht. Er sei eindeutig der am besten geeignete Bewerber gewesen. Die Auswahlentscheidung stelle eine unvertretbar rechtswidrige und schuldhafte Vorgangsweise dar, die eine Schadenersatzpflicht der Bekl aus dem Titel der Amtshaftung begründe.
Die Bekl wandte im Wesentlichen ein, es liege kein Ermessensmissbrauch vor, weil der schließlich ausgewählte Bewerber gleich gut geeignet gewesen sei wie der Kl. Auch dieser habe nicht alle geforderten Ausschreibungskriterien erfüllt, weshalb (auch) seine Bewerbung eigentlich auszuscheiden gewesen wäre.
Das Erstgericht erkannte das Zahlungsbegehren mit Zwischenurteil dem Grunde nach als berechtigt und gab dem Feststellungsbegehren mit Teilurteil statt. [...] Der Kl habe vor allem im Gegensatz zu Oberst S das Erfordernis der Einstufung in die Verwendungsgruppe M BO 1 erfüllt und sei zudem als einziger der Bewerber auf eine Positionsnummer der Nummernreihe 900 eingeteilt gewesen. Er habe damit schon die formalen Kriterien der Ausschreibung weitergehend erfüllt als Oberst S und sei damit unabhängig von seinen beeindruckenden inhaltlichen beruflichen Erfahrungen, Kompetenzen und Auszeichnungen auch formell besser qualifiziert gewesen als der später ernannte Mitbewerber, was auch dem Evaluierungsergebnis des Kommandos der Streitkräfte entsprochen habe. Er habe auch als einziger die formelle Ernennungsvoraussetzung eines abgeschlossenen Universitätsstudiums erfüllt. Damit liege eine nach dem Maßstab des § 4 Abs 3 BDG unsachliche und außerhalb des Ermessensspielraums liegende Besetzungsentscheidung vor, weshalb die Nichtberücksichtigung211des Kl als bestgeeigneter Bewerber unvertretbar rechtswidrig sei.
Das Berufungsgericht änderte die erstgerichtliche E durch Endurteil iS einer vollständigen Klageabweisung ab [...].
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene Revision des Kl ist zulässig [... und] auch berechtigt. Dem Argument des Berufungsgerichts, dass auch weitere, aus sachlichen Gründen für notwendig erachtete Voraussetzungen „im Großen und Ganzen“ in die Ausschreibung aufzunehmen seien, was im vorliegenden Fall geschehen sei, hält der Revisionswerber zutreffend entgegen, dass von aus sachlichen Gründen für notwendig erachteten Voraussetzungen im Zusammenhang mit dem geforderten Generalstabskurs bzw der besonderen Hochschulbildung schon deshalb nicht die Rede sein kann, weil diese auch aus Sicht der Dienstbehörde letztlich nicht als notwendig angesehen wurden, hätte doch sonst der Mitbewerber Oberst S nicht ernannt werden dürfen. Aber auch die Annahme, es hätte zwingend zu einer Neuausschreibung kommen müssen, bei der möglicherweise ein dritter Bewerber zum Zug gekommen wäre, hält einer näheren Überprüfung nicht stand:
Wie das Berufungsgericht an sich zutreffend dargelegt hat, sind die Ernennungserfordernisse in § 4 BDG geregelt, wobei die Bestimmung – in der auf den hier zu beurteilenden Ernennungsvorgang anzuwendenden Fassung – in Abs 1 die allgemeinen Ernennungserfordernisse aufzählt und in Abs 2 darauf verweist, dass die besonderen Ernennungserfordernisse im Besonderen Teil und durch die Anlage 1 geregelt werden. Dass der Kl – anders als Oberst S – sowohl die allgemeinen als auch die besonderen Ernennungserfordernisse erfüllt hat, ist gar nicht strittig.
Wenn die Revisionsgegnerin das in der Ausschreibung genannte Kriterium des abgeschlossenen Generalstabskurses oder einer erfolgreich abgeschlossenen Hochschulbildung im Bereich der Kommunikationswissenschaften oder Publizistik als „zwingend vorgesehenes Ernennungserfordernis“ qualifiziert, unterliegt sie einem grundsätzlichen Rechtsirrtum, kennt doch das Gesetz ausschließlich die „allgemeinen Ernennungserfordernisse“ und die „besonderen Ernennungserfordernisse“, die im BDG und seiner Anlage 1 abschließend abstrakt geregelt sind. Weitere Ausschreibungskriterien, die im Einzelfall darüber hinaus festgelegt werden, stellen keineswegs „Ernennungserfordernisse“ iSd § 4 BDG dar. Entgegen der Auffassung der Revisionsgegnerin kann auch nicht von einer „tätigkeitsfremden“ Hochschulbildung des Kl bzw davon gesprochen werden, dass das in der Ausschreibung genannte Zusatzkriterium lediglich eine Konkretisierung des in Pkt 1.12. der Anlage 1 zum BDG genannten besonderen Ernennungserfordernisses darstellte. Abgesehen davon, dass nicht erkennbar ist, inwieweit ein abgeschlossener Generalstabskurs – der in der genannten Bestimmung auch nicht angeführt wird – eine besondere Qualifikation für die ausgeschriebene Planstelle vermitteln sollte, verlangt Pkt 1.12. der Anlage 1 nur eine „der Verwendung auf dem Arbeitsplatz entsprechende“ abgeschlossene Hochschulbildung.
Warum für die vor allem mit Kommunikationsaufgaben (auch bei Auslandseinsätzen) und Medienarbeit befasste Funktion die Hochschulbildung in Anglistik, Germanistik und Psychologie nicht „entsprechend“ sein sollte, legt die Revisionsgegnerin inhaltlich in keiner Weise dar. Die Behauptung, der Studienabschluss des Kl sei für die konkrete Tätigkeit ohne Bedeutung, ist ersichtlich unrichtig.
Werden in einer Ausschreibung über die allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse hinaus weitere Kriterien festgesetzt, die ursprünglich als erwünscht angesehen werden, und stellt sich nach Einlangen der Bewerbung heraus, dass keiner der Bewerber alle geforderten Kriterien erfüllt, gibt es – entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revisionsgegnerin – keine einschlägige Norm, die die Ernennung eines Bewerbers verbieten würde, der immerhin die allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse für diese Planstelle erfüllt. Dass in solchen Fällen eine Neuausschreibung nicht zwingend zu erfolgen hat, ergibt sich früher ausdrücklich aus dem 2002 aufgehobenen § 4 Abs 4 BDG. Danach konnte sogar die Nichterfüllung eines (gesetzlich geforderten) besonderen Ernennungserfordernisses aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn ein gleich geeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden war. Mangels einer dies verbietenden Norm musste es der Dienstbehörde umso mehr möglich sein, auf ein ursprünglich erwünschtes Kriterium zu verzichten, das sich – wie im vorliegenden Fall – letztlich als überschießend erwies. Dass auf die ursprünglich gewünschte Formalqualifikation verzichtet werden konnte, ergibt sich deutlich aus der Ernennung von Oberst S, der über eine solche Qualifikation ebenfalls (wie im Übrigen auch eine Hochschulbildung) nicht verfügte.
Im Übrigen ist auf die zutreffenden Erwägungen des Erstgerichts zu verweisen, wonach dem Kl – auch ohne Berücksichtigung des beim ernannten Mitbewerber fehlenden Erfordernisses einer M-BO-1-Qualifikation – insgesamt eine erheblich bessere Qualifikation für die ausgeschriebene Planstelle zukommt als Oberst S und seine Nichternennung somit einen amtshaftungsbegründenden Ermessensmissbrauch darstellt. [...]
Amtshaftungsansprüche von Beamten können dann entstehen, wenn ihnen die Durchsetzung ihrer Ansprüche nicht nach dienstrechtlichen Vorschriften möglich ist und die Voraussetzungen des AHG vorliegen. Die für Amtshaftungsansprüche erforderliche Rechtswidrigkeit kann etwa in der Verletzung von Fürsorgepflichten bestehen (siehe OGH 26.2.2009, 1 Ob 131/08h; OGH1 Ob 35/87SZ 60/236). Im Verhältnis Beamter zu öffentlichrechtlichem DG besteht ein ähnliches Wechselverhältnis wie im allgemeinen Arbeitsrecht. In letzterem schuldet der DN seinem DG die ordent-212liche (Dienst-)Pflichterfüllung, eine einwandfreie Einstellung zur Arbeit und zu den Gütern des DG, höfliche Begegnung und neben zahlreichen weiteren Nebenpflichten auch die Erfüllung der Treuepflicht. Im Rahmen des arbeitsrechtlichen Synallagmaverhältnisses besteht seitens des AG gegenüber seinem DN neben der Hauptpflicht der Entgeltleistung auch eine Reihe weiterer Verpflichtungen, wie insb die Erfüllung der Fürsorgepflicht.
Amtshaftungsfälle resultieren uU aus der Konstellation, dass eine Person, welche bereits als Beamter in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufgenommen worden ist, sich um eine – zumeist höhere – Position bewirbt, letzten Endes aber dann doch nicht dafür herangezogen, sondern ihm eine andere Person vorgezogen wird. Da bei Bewerbungen zumeist sämtliche Kandidaten von der eigenen Besteignung ausgehen, führt dies oftmals zu Spannungsverhältnissen und Differenzen. Wenn dann noch ein knappes Ergebnis im Bewertungsverfahren durch die Begutachtungskommission hinzutritt, allenfalls sogar eine Attestierung einer „Eignung im höchsten Ausmaß“ bzw sogar eine Bestplatzierung, der betreffende Bewerber aber dann dennoch nicht mit der ausgeschriebenen Position betraut wird, wird der individuelle Wunsch des einzelnen übergangenen Bewerbers nach gerichtlicher Überprüfung jedenfalls in einigen Fällen nachvollziehbar erscheinen.
Dabei gilt es jedoch, die Grundsätze von Bestellungen und Beförderungen im öffentlichen Dienst hinreichend zu berücksichtigen. Weder bei der Aufnahme noch bei der Beförderung besteht ein Rechtsanspruch des Einzelnen auf diese Bestellungen durch den DG. Gleichzeitig entspricht es aber auch der Rsp des VwGH, des VfGH sowie der Amtshaftungsgerichte, dass ein Ermessensmissbrauch nicht toleriert werden kann und darf. Sowohl bei Aufnahmen in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse wie auch bei Beförderungen steht der Dienstbehörde ein gewisser Auswahlspielraum zur Verfügung. Diesen kann und muss sie nützen, um aus einer Anzahl von Bewerbern die oder den Besten auszuwählen und mit der Position zu betrauen. Bei den Bestellungsvorgängen bestehen oft mehrere denkbare und plausible Vorgangsmöglichkeiten. Diese stehen der Dienstbehörde auch allesamt zur Verfügung. Es kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass andere Dienstbehörden oder andere Personen aus ebenso plausiblen und nachvollziehbaren Gründen in anderer Weise entschieden und eine andere Person bestellt hätten. Wie auch sonst bei der Einnahme einer vertretbaren Rechtsansicht geht es nicht um die Rechtsrichtigkeit einer derartigen Auswahlentscheidung, soweit bei Bestellungsvorgängen überhaupt von „Rechtsrichtigkeit“ ieS gesprochen werden kann, sondern bloß um das absolute Verbot willkürlicher und unsachlicher Entscheidungen.
Insoweit geht die Rsp auch zu Recht dahin, dass nicht das gesamte Auswahlverfahren und dessen rechtsrichtiges Ergebnis überprüft werden, sondern einzig die Frage, ob der Dienstbehörde, welche die Bestellung vorgenommen hat, ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten iSd AHG vorgeworfen werden kann. Bei iSd AHG rechtswidriger Nutzung des Ermessensspielraumes handelt es sich dann eben um willkürliche und unsachliche Entscheidungen, nicht aber um durchaus vertretbare und nachvollziehbare Personalentscheidungen, welche vom entscheidenden Amtshaftungsgericht in den Schuhen der Dienstbehörde allenfalls „um einen Hauch anders getroffen worden wären“. Das „um einen Hauch anders Entscheiden“ stellt bei weitem noch keine rechtswidrige und schuldhafte Personalfehlentscheidung dar und führt daher auch noch zu keinen diesbezüglichen Amtshaftungsansprüchen. Einen heiklen Punkt stellt bei Gerichtsverfahren wegen „Nachholung der Karriere im Amtshaftungsweg“ die Einordnung bestimmter Sachverhaltselemente dar. Geht es etwa um die Bewertung einer Ausschreibung, muss zwischen Tatsachen- und Rechtsfragen unterschieden werden. Geht es um die (Wort-)Interpretation einer Ausschreibung, handelt es sich um eine Rechtsfrage. Dagegen fällt die Erkundung einer allenfalls dem Erklärungsempfänger erkennbaren Absicht des Textverfassers einer Ausschreibung in den Tatsachenbereich.
In der Auslegung eines Vertrags- oder Ausschreibungstextes liegt daher eine Frage der rechtlichen Beurteilung (siehe „A 2/3-Beamtenstelle beim Bundesheer-E“, OLG Linz 2.10.2014, 4 R 141/14d S 9 unter Verweis auf RS0042936; RS0044358). Die Erforschung der wahren Absicht der Parteien stellt demgegenüber eine Beweisfrage dar (siehe „A 2/3-Beamtenstelle beim Bundesheer-E“, OLG Linz4 R 141/14d unter Verweis auf RS0017911: Im Fall konnte das Erstgericht die Absicht der ausschreibenden Dienstbehörde nicht positiv feststellen. Dies war angesichts fehlender Beweisergebnisse auch nicht zu beanstanden. Wie der Kl oder die Bewertungskommission dagegen die Ausschreibung verstanden hatten, sagte nach Meinung des OLG Linz nichts über eine Absicht der ausschreibenden Behörde aus.). Die Auslegung selbst ist aber rechtliche Beurteilung und insofern keiner Feststellung zugänglich.
Unter dem Oberbegriff der „unterbliebenen Beförderung“ bzw des „verhinderten Aufstieges“ lassen sich jene Fälle zusammenfassen, in welchen es darum geht, dass Beamte sich für eine – idR höhere (da sonst kein Schaden iSd AHG) – Stelle beworben, diese aber in der Folge nicht erhalten haben. In derartigen Konstellationen besteht grundsätzlich kein Ersatzanspruch, es sei denn, dass die Behörde beim Ernennungsverfahren besonders unsachlich vorgegangen ist. Die willkürliche Vorgangsweise kann sich dabei sowohl auf das Ernennungsergebnis wie auch auf das Bestellungsverfahren beziehen.
In diesem Zusammenhang behauptete Amtshaftungsansprüche scheitern oft an der fehlenden – beweisbaren – Kausalität: Im Fall der „Traktkommandant-E“213(OLG Wien 24.3.2014, 14 R 193/13z) wurde etwa der Kl nicht zum Traktkommandanten an einer Justizanstalt ernannt. Ein jüngerer Bewerber hatte das Rennen um die begehrte Führungsposition gemacht. Der Kl konnte ein Gutachten der Bundesgleichbehandlungskommission (datierend vom 11.11.2011) erwirken, wonach durch die Nichtberücksichtigung der Bewerbung des Kl dieser aufgrund des Alters gem § 13 B-GlBG diskriminiert worden wäre (14 R 193/13z des OLG Wien S 5). Dieser Einschätzung konnte sich jedoch weder das Erst- noch das Berufungsgericht anschließen; siehe hierzu 14 R 193/13z des OLG Wien, S 21, Hervorhebungen vom Autor: „Insgesamt hat daher das Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die unterbliebene Beförderung des Klägers Ergebnis einer unvertretbaren Besserbewertung des Mitbewerbers und eines Missbrauchs eingeräumter Befugnisse war. Die darauf gestützten Amtshaftungsansprüche wurden daher vom Erstgericht zu Recht abgewiesen.
“ In der Klage hatte der Amtshaftungswerber zudem behauptet, aufgrund der angeblichen Benachteiligung die Freude an der Arbeit verloren und im Interesse seiner Gesundheit keine andere Möglichkeit gesehen zu haben, als mit 31.3.2011 vorzeitig in den Ruhestand zu treten. Diesbezüglich wurde mangelnde Kausalität eingewandt und dieser Einwand von den Gerichten auch für berechtigt erachtet.
Bei der Beurteilung angeblicher Amtshaftungsansprüche im Zusammenhang mit dem „Nachholen einer Karriere im Amtshaftungsweg“ gilt es insb auch, den Subsidiaritätsgrundsatz zu berücksichtigen. Das Amtshaftungsrecht wurde ja als letztes Schutznetz dafür geschaffen, um dem Einzelnen kein Sonderopfer abzuverlangen. Letzteres wäre nämlich der Fall, wenn dieser die Nachteile aus einem Fehlschlagen der Verwaltung in seiner individuellen causa alleine zu tragen hätte, obwohl die Durchführung der Staatsaufgaben einschließlich der Verwaltung naturgemäß im allgemeinen Interesse gelegen ist und daher die damit verbundenen Nachteile von allen gemeinsam zu tragen („geschultert werden müssen“) sind. Daher darf das Amtshaftungsrecht aber auch nicht zu einem bloßen Vehikel verkommen, die Steuertöpfe durch virtuelle Anspruchkonstrukte auszuräumen. In diesem Zusammenhang sind Konstellationen denkbar, bei welchen es der Bewerber um eine bestimmte Stelle gar nicht darauf angelegt haben mag, diese Position tatsächlich zu erlangen. Ihm mag es nur darum gegangen sein, als angeblich am besten geeigneter abgelehnt zu werden, um dann in weiterer Folge Differenzansprüche geltend machen zu können und diese Differenzansprüche gewissermaßen als „arbeitsloses Einkommen“ ins Verdienen bringen zu können. Dies wäre insb dann unbillig, wenn es für ihn auf Grund der Nicht-Ernennung auf den nur scheinbar angestrebten Arbeitsplatz erhebliche Einsparungen beim Arbeitsaufwand und bei der Verantwortung gibt.
Der OGH erachtete eine amtshaftungsbegründende willkürliche Personalauswahl darin, dass bei einer Abteilungsleitung von vier Bewerbern der am besten geeignete Bewerber (laut einem Hearing, welcher auch für den zu besetzenden Abteilungsleiterposten vorgeschlagen worden war) nicht auf die Position ernannt wurde, sondern der an zweiter Stelle gereihte Bewerber. Im Zuge des Besetzungsverfahrens hatte nämlich der Generalstab eine Einsichtsbemerkung verfasst, aus welcher sich ergab, dass der Kl für den in Zukunft auszuschreibenden Posten des Militärattachés in China vorgesehen wäre. Auf diese letztere Position wurde der Kl allerdings trotz seiner Bewerbung ohne Begründung nicht ernannt.
Das Höchstgericht ließ dabei die begründet angeführte Argumentation des Rechtsträgers nicht gelten, wonach im Grunde keiner der Bewerber sämtliche Ausschreibungsvoraussetzungen erfüllt hatte und daher die Wahl des zweitbesten durchaus auch rechtmäßig erfolgen haben können. Ausschreibungskriterium war ua auch der erfolgreich abgeschlossene Generalstabskurs oder eine abgeschlossene Hochschulbildung im Bereich der Kommunikationswissenschaften oder Publizistik. Diese fehlten sowohl beim Amtshaftungs-Kl als auch beim schließlich zum Zug gekommenen Mitbewerber.
Auch in einer derartigen Konstellation, wo nicht sämtliche Bewerber die Ausschreibungskriterien erfüllen, also weder der siegreiche Kandidat noch der unterlegene spätere Amtshaftungs-Kl, können dennoch Amtshaftungsansprüche entstehen, wenn der nicht herangezogene Bewerber objektiv gesehen das bessere Persönlichkeits- und Anforderungsprofil aufweist. Im geschilderten Fall erfüllte der Kl im Gegensatz zum herangezogenen Mitbewerber, der dann das Rennen gemacht hat und auf die Abteilungsleiterposition ernannt worden ist, das Erfordernis der Einstufung in die Verwendungsgruppe MBO 1. Er hatte auch als einziger ein abgeschlossenes Universitätsstudium aufzuweisen und besondere Sprachkompetenzen erworben.
Im Fall mögen gewisse Billigkeitsgesichtspunkte eine Rolle gespielt haben, zumal ja dem späteren Amtshaftungs-Kl suggeriert wurde, dass seine Ernennung auf den Abteilungsleiterposten nur deshalb nicht erfolgen konnte, da er ja für eine sogar noch höhere Position vorgesehen war. Dieser Karriereschritt blieb dann aber aus, sodass der bestgeeignete Kandidat sodann mit ganz leeren Händen dagestanden wäre. Durch die Einräumung der Amtshaftungsansprüche erhielt er immerhin einen gewissen Ausgleich. Der vorliegende Fall zeigt dann doch mit Deutlichkeit, dass in dieser Art und Weise nicht mit Bewerbern verfahren werden kann. Auch im öffentlichen Dienst und insb bei Ausschreibungsverfahren müssen eine gewisse Handschlagqualität und Seriosität eingehalten werden. Dem juristisch eleganten, aber eben zu sophistischen Versuch der Rechtsträgervertretung, die willkürliche Personalauswahlentscheidung dadurch zu verteidigen, dass keiner der Bewerber rite ernannt werden hätte können und dürfen und daher auch keine Amtshaftungsansprüche entstehen hätten können, wurde damit vom OGH eine Absage erteilt.214