32Urlaubs- und Feiertagsentgelt bei Umqualifizierung eines Werkvertrages/freien Dienstvertrages in ein echtes Dienstverhältnis (nach dem VBG)
Urlaubs- und Feiertagsentgelt bei Umqualifizierung eines Werkvertrages/freien Dienstvertrages in ein echtes Dienstverhältnis (nach dem VBG)
Die zwingenden Regelungen über das Urlaubsentgelt sollen sicherstellen, dass der AN den ihm zustehenden Urlaub auch tatsächlich konsumiert. Eine Vereinbarung, wonach das Urlaubsentgelt unabhängig vom Verbrauch des Urlaubs mit einem erhöhten laufenden Entgelt abgegolten werden solle, ist unwirksam.
Im Hinblick auf diese klare Zielsetzung des Gesetzgebers ist die Geltendmachung von Ansprüchen auf Urlaubsersatzleistung nicht einmal dann als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn sie mit dem früheren Verhalten eines AN im Widerspruch steht.
Da sicherzustellen ist, dass der Vertragsbedienstete (VB) den ihm zustehenden Erholungsurlaub auch tatsächlich konsumiert, ist eine Vorausabgeltung des Anspruchs auf arbeitsfreie Zeit wegen Erholungsurlaubs somit unzulässig und unwirksam. Dies hat zur Konsequenz, dass dem VB, der aufgrund unrichtiger Qualifikation seines Dienstverhältnisses tatsächlich keinen Erholungsurlaub konsumiert hat, nach Beendigung des Dienstverhältnisses ein prinzipieller Anspruch auf Urlaubsersatzleistung zusteht. Die Rsp gilt auch für die Feiertagsentgelte. Dies hat zur Konsequenz, dass dem VB auch ein Anspruch auf das Feiertagsentgelt zusteht.
Die Kl war vom 15.1.2007 bis 30.11.2011 als Rechtsberaterin bei der Bekl beschäftigt. Grundlage ihrer Tätigkeit war ein als freier Dienstvertrag bezeichnetes Rechtsverhältnis, dem ein Bestellungsvertrag zugrunde lag. Der Bestellungsvertrag war für die Dauer von fünf Jahren befristet. Die Entlohnung erfolgte nach tatsächlich verrichteten Arbeitsstunden. Über die erbrachten Leistungen legte die Kl Honorarnoten. Nach der Vereinbarung betrug die Arbeitszeit eines Rechtsberaters pro Woche durchschnittlich 30 bis 35 Stunden. Tatsächlich hat die Kl im Jahr 2009 durchschnittlich 29,2 Wochenstunden, im Jahr 2010 durchschnittlich 28,91 Wochenstunden und im Jahr 2011 durchschnittlich 30,4 Wochenstunden als Rechtsberaterin gearbeitet. Die Kl konsumierte keinen Urlaub; sie hat auch keine Feiertagsarbeit geleistet. Im (relevanten) Zeitraum vom 1.11.2008 bis 30.11.2011 erhielt die Kl ein Gesamthonorar von 111.574,63 € ausbezahlt.
Die Kl begehrte den Betrag von 83.600,19 € brutto und 1.665,88 € netto sA. Mit Teilurteil des Berufungsgerichts vom 23.10.2013, 12 Ra 63/13s, wurde vom eingeklagten Bruttobetrag ein Teilbetrag von 42.747,02 € rechtskräftig abgewiesen. In der Folge schränkte die Kl in der Verhandlung vom 29.7.2014 das Klagebegehren auf 38.753,71 € brutto und 1.665,88 € netto sA ein. Zur Begründung brachte sie vor, dass in Wirklichkeit kein freier Dienstvertrag, sondern ein dem VBG unterliegendes echtes Dienstverhältnis vorliege. Der geltend gemachte Bruttobetrag entspreche der Differenz zwischen den Ansprüchen nach dem VBG (vor allem Urlaubsersatzleistung und Feiertagsentgelt) seit November 2008 bis zum Ende des Dienstverhältnisses und den erhaltenen Honoraren. Zudem habe sie einen Anspruch auf Reisekostenersatz in Höhe von 1.665,88 €.
Die Bekl entgegnete, dass die Kl als freie DN beschäftigt gewesen sei. Die ihr zustehenden Ansprüche seien bezahlt worden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach dem VBG sei die Kl als juristische Referentin in die Entlohnungs- und Bewertungsgruppe v1/1 einzustufen. Unter Berücksichtigung der anrechenba-274ren Vordienstzeiten falle der Vorrückungsstichtag auf den 4.12.1998. Davon ausgehend wäre sie ab 1.11.2008 in die Entlohnungsstufe 5 einzustufen gewesen. Unter Berücksichtigung der (fiktiven) Urlaubs- und Feiertagsstunden habe die wöchentliche Arbeitszeit der Kl in etwa 30 Stunden betragen. Davon ausgehend würden sich die Ansprüche der Kl im Zeitraum November 2008 bis einschließlich November 2011 nach dem VBG mit 88.596,73 € errechnen. Demgegenüber habe sie ein Gesamthonorar von 111.574,63 € erhalten. Die fiktiven Entgeltansprüche der Kl nach VBG würden den erhaltenen Betrag deutlich unterschreiten, weshalb das Klagebegehren abzuweisen gewesen sei.
Das Berufungsgericht bestätigte diese E. Das Dienstverhältnis der Kl sei nach dem VBG zu beurteilen. Das VBG sehe zwingende gesetzliche Bestimmungen über die Höhe des Entgelts vor (§§ 71 f VBG). Die Kl könne ihre Ansprüche für Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten (Urlaub, Feiertag und Krankenstand) daher nicht auf eine Entgeltvereinbarung stützen, sondern nur jene Beträge geltend machen, die gesetzlich vorgesehen seien. Die fiktiven Entgeltansprüche nach dem VBG habe das Erstgericht richtig berechnet, sodass der Kl in dieser Hinsicht keine Ansprüche zustünden. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur Frage, ob die Rsp über den Anspruch auf Urlaubsersatzleistung und Feiertagsentgelt von fälschlich als freie DN behandelten echten DN auch auf Dienstverhältnisse nach dem VBG anzuwenden sei, keine Entscheidung des Höchstgerichts vorliege.
Gegen diese E (im Umfang von 18.852,43 € brutto und 1.665,88 € netto) richtet sich die Revision der Kl, die auf eine Stattgebung des noch verfolgten Klagebegehrens abzielt. [...]
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen zulässig. Sie ist teilweise auch berechtigt.
1.1. Die Kl steht auf dem Standpunkt, dass sie – aufgrund der Umqualifizierung des freien Dienstverhältnisses in ein echtes Dienstverhältnis nach dem VBG – Anspruch auf Urlaubsersatzleistung und Feiertagsentgelt habe, weil diese Ansprüche durch das erhaltene Honorareinkommen nicht hätten abgegolten werden können. [...]
2. Zur Entgeltanpassung bei rechtlicher Umqualifizierung eines freien Dienstverhältnisses in einen echten Arbeitsvertrag wurde vom OGH im hier maßgebenden Zusammenhang bisher folgende Ansicht vertreten: Zur Urlaubsersatzleistung wurde ausgesprochen, dass die zwingenden Regelungen über das Urlaubsentgelt sicherstellen sollten, dass der AN den ihm zustehenden Urlaub auch tatsächlich konsumiere. Eine Vereinbarung, wonach das Urlaubsentgelt unabhängig vom Verbrauch des Urlaubs mit einem erhöhten laufenden Entgelt abgegolten werden solle, sei unwirksam (RIS-Justiz RS0077538). Im Hinblick auf diese klare Zielsetzung des Gesetzgebers sei die Geltendmachung von Ansprüchen auf Urlaubsersatzleistung nicht einmal dann als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn sie mit dem früheren Verhalten eines AN im Widerspruch stehe. Der Berechnung dieses Anspruchs sei die von den Parteien getroffene Entgeltabrede zugrunde zu legen. Dies gelte in gleicher Weise für die Berechnung von Überstundenzuschlägen und Feiertagsentgelten (8 ObA 56/11k mwN; 9 ObA 51/12h; vgl RIS-Justiz RS0077538). [...]
3.2 Die Wertungen der dargestellten höchstgerichtlichen Judikatur zur Urlaubsersatzleistung bei Umqualifizierung eines freien Dienstverhältnisses in einen echten Arbeitsvertrag sind im Grundsatz auch auf ein Dienstverhältnis nach dem VBG zu übertragen. Auch im Rahmen eines solchen Dienstverhältnisses soll der Urlaub in erster Linie der Erholung des VB dienen. Aufgrund des im Vordergrund stehenden Erholungseffekts hat der DG daher darauf zu achten, dass der Erholungsurlaub in zusammenhängenden Teilen in der Regel nach den zeitlichen Wünschen des DN verbraucht werden soll (Ziehensack, VBG § 27e Rz 6 und 7). Da sicherzustellen ist, dass der VB den ihm zustehenden Erholungsurlaub auch tatsächlich konsumiert, ist eine Vorausabgeltung des Anspruchs auf arbeitsfreie Zeit wegen Erholungsurlaubs somit unzulässig und unwirksam. Dies hat zur Konsequenz, dass dem VB, der aufgrund unrichtiger Qualifikation seines Dienstverhältnisses tatsächlich keinen Erholungsurlaub konsumiert hat, nach Beendigung des Dienstverhältnisses ein prinzipieller Anspruch auf Urlaubsersatzleistung zusteht.
3.3 Bei Berechnung der Urlaubsersatzleistung ist jedoch auf das zwingende Entgeltschema nach dem VBG Bedacht zu nehmen. Dh, dass alle relevanten Bestimmungen des VBG zu beachten sind. Konkret ist der Urlaubsanspruch, der noch nicht verfallen ist (§ 27h VBG) und dessen Konsumation (etwa wegen Beendigung des Dienstverhältnisses) in natura nicht mehr erfolgen kann, in Geld abzulösen (Ziehensack, VBG § 27h Rz 17 und § 28b Rz 6). Die betragsmäßige Berechnung der Urlaubsersatzleistung hat nach § 28b VBG zu erfolgen.
3.4 Nach § 27h VBG verfällt der Anspruch auf Erholungsurlaub, wenn der VB den Erholungsurlaub nicht bis zum 31.12. des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, aufgrund einer Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall oder aufgrund eines Beschäftigungsverbots nach dem MSchG nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein.
Für die genannte Verlängerung der Verfallsfrist bis zum Ablauf des zweiten folgenden Kalenderjahres ist nicht eine bloß abstrakte Möglichkeit des Urlaubsverbrauchs maßgebend. Vielmehr kommt es darauf an, ob dem VB ein Urlaubskonsum bis zum Ablauf der regulären Verfallsfrist objektiv nicht möglich war (9 ObA 45/15f).
Die genannte Voraussetzung für die Verlängerung der Verfallsfrist ist im Anlassfall gegeben, weil der Kl nach dem Bestellungsvertrag kein Urlaub zustand. Der Verfall des Anspruchs auf Erholungsurlaub trat daher erst zwei Jahre nach Ende des Kalenderjahres ein, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Damit sind die geltend gemachten Ansprüche auf Urlaubsersatzleistung ab dem Jahr 2009 nicht verfallen. Zudem wäre die Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 18a VBG zu berücksichtigen.275
3.5 Nach § 28b VBG ist Bemessungsbasis zur Berechnung der Urlaubsersatzleistung für den aliquoten Resturlaub im letzten Kalenderjahr das Monatsentgelt, das für den Zeitraum des gesamten Erholungsurlaubs dieses Kalenderjahres gebühren würde, wobei von der am Ende des Dienstverhältnisses erreichten besoldungsrechtlichen Stellung des VB auszugehen ist. Für nicht verbrauchten Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren ist Bemessungsbasis das Monatsentgelt, das dem VB während des Erholungsurlaubs zugekommen wäre, wenn er diesen im Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist (Ziehensack, VBG § 28b Rz 5 und 6). [...]
4. Die Rsp zur Urlaubsersatzleistung im Fall der Umqualifizierung eines freien Dienstverhältnisses in einen echten Arbeitsvertrag gilt auch für die Feiertagsentgelte (8 ObA 56/11k). Aus diesem Grund ist eine Vorausabgeltung dieses Anspruchs durch ein höheres Honorarentgelt ebenfalls unzulässig. Dies hat zur Konsequenz, dass dem VB auch ein Anspruch auf das Feiertagsentgelt zusteht.
Dieser Anspruch errechnet sich für das Jahr 2009 mit 1.004,92 €, für das Jahr 2010 mit 799,88 € und für das Jahr 2011 mit 589,17 €. [...]
6.1 Zusammenfassend ergibt sich:
Bei Umqualifizierung eines freien Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis nach dem VBG hat der VB, der tatsächlich keinen Erholungsurlaub konsumiert hat, nach Beendigung des Dienstverhältnisses einen prinzipiellen Anspruch auf Urlaubsersatzleistung. Bei Berechnung der Urlaubsersatzleistung ist jedoch auf das zwingende Entgeltschema nach dem VBG Bedacht zu nehmen. Diese Grundsätze gelten auch für den Anspruch auf das Feiertagsentgelt.
Über Jahrzehnte haben AG versucht, die Kosten für ihren Mitarbeiterstab dadurch gering zu halten, dass sie einen Teil der Belegschaft nicht im Rahmen von echten Arbeits-, sondern Werkverträgen beschäftigt haben. Hinsichtlich der Zulässigkeit einer derartigen Vorgangsweise ist die Judikatur sowohl der Arbeitsgerichte wie auch des VwGH (im Hinblick auf die Sozialversicherungspflicht: vgl die Darstellung im VwGH-Erk 20.12.2001, 98/08/0062) schrittweise strenger geworden. Konstruktionen, welche jahre- und jahrzehntelang gehalten haben, erwiesen sich in weiterer Folge nicht mehr als zeitgemäß, da in Wirklichkeit echte Arbeitsverträge darstellend (vgl bspw die unzulässige Kettenvertragskonstruktion bei Billeteuren von Opern und Theaterhäusern, OGH9 ObA 67/94
Gerade im öffentlichen Dienst besteht eine besonders große Verlockung der Rechtsträger, sich des Instituts der Werkverträge zu bedienen. Statt DN aus dem Personalaufwand bezahlen zu müssen, kann die Remunerierung dann aus dem Sachaufwand erfolgen (vgl Ziehensack, VBG Praxiskommentar § 1 Rz 103 ff unter der bezeichnenden Überschrift „Flucht aus dem VBG“). Eine derartige Vorgangsweise erweist sich aber als trügerisch. Dadurch kann nämlich aus DG-Sicht nicht vermieden werden, dass nicht im Nachhinein doch eine Reihe von weiteren Ansprüchen auf den AG zukommen. In Wirklichkeit handelt es sich nämlich in vielen Konstellationen nicht um einen Werkbesteller, sondern einen AG.
Die unrichtige Einordnung bzw rechtliche Qualifikation des Vertragsverhältnisses zwischen AG und AN kann auf beiden Seiten zu (bösen!) Überraschungen führen. Die AG-Seite sieht sich dann mit unerwarteten Mehrforderungen (für Urlaubs- und Feiertagsentgelt) konfrontiert, der DN dagegen hat die Schwierigkeit, seine in weiterer Folge etwa nach Auskunft erworbene Rechtsansicht von weitergehenden Ansprüchen gegenüber dem AG oftmals erst nur mit gerichtlicher Hilfe durchsetzen zu können. Weiters können auch noch unerwartete steuerliche Probleme auf ihn zukommen (siehe dazu näher unter 3.).
Die zahlreiche Gefahren für den Bund als AG bestehen etwa in der Nachzahlungspflicht von Einkommenssteuer wegen Unterlassung des Lohnabzugs nach dem EStG, Nachzahlungspflicht von Sozialversicherungsbeiträgen wegen Unterlassung der Beitragsabfuhr nach dem ASVG bzw B-KUVG (die VB wurden ja aus dem Anwendungsbereich des ASVG in jene des B-KUVG verschwenkt, dies zumal im Hinblick auf den Pragmatisierungsstopp andernfalls der BVA die Versichertengemeinschaft des öffentlichen Dienstes schrittweise abhanden gekommen wäre: Ausdünnung/Aussterben der Beamten, Anstieg der VB), weitergehende Anspruchserfüllungspflicht gegenüber dem DN (Urlaub, Gehaltsfortzahlung im Krankenstand), fehlende oder erschwerte Beendigungsmöglichkeit (§§ 32 bzw 34 VBG), Unklarheit der wechselseitigen Rechte und Pflichten während des Anstellungsverhältnisses sowie mögliche spätere Rechnungshofkritik wegen „versuchter, aber misslungener Flucht aus dem VBG“ (siehe dazu näher Ziehensack, VBG Praxiskommentar § 1 Rz 103 ff).
Auch kann – wie im vorliegenden Fall – die Situation auftreten, dass sich die Entlohnung nach dem Werkvertrag als insgesamt günstiger, da höher, für die in Wirklichkeit als AN (und nicht als Werkunternehmer) anzusehenden Kl erweist. Hier müssen dann freilich die bereits ausbezahlten Werkhonoraransprüche auf die eingeklagten angeblich noch aushaftenden Arbeitsentgelte in Anrechnung gebracht werden. Bei Erhalt von höheren Werklohnzahlungen, als es den Gehaltsansätzen nach dem VBG entsprochen hätte, wird der DN276 dann keine Mehrforderungen stellen können, da ihm die unrichtige Einordnung als Werk- statt als Dienstvertrag ohnedies zum Vorteil gereicht hat.
In einer derartigen Konstellation wäre allenfalls zu überlegen, ob vielleicht von AG-Seite Ansprüche auf Rückzahlung von Werklohnentgelt zustehen. Derartiges wird jedoch idR zu verneinen sein. Im allgemeinen Arbeitsrecht ebenso wie dem öffentlichen Dienstrecht können nämlich Übergenüsse nur dann rückgefordert werden, wenn kein gutgläubiger Empfang und Verbrauch stattgefunden hat. Von einem derartigen gutgläubigen Empfang und Verbrauch durch den AN wird aber in vielen Fällen auszugehen sein, wenn er auf Basis der mit dem Rechtsträger abgeschlossenen Werklohnvereinbarung den danach vertragskonformen „Werklohn“ erhalten und für Bedürfnisse des täglichen Lebens (Ernährung, Wohnung, Unterhalt der Familie) ausgegeben hat. Auf die Idee, dass es sich in Wirklichkeit nicht um einen Werk-, sondern einen Dienstvertrag gehandelt haben sollte, wird der DN idR nicht kommen müssen. In derartigen Fällen wird der DN-Seite oft kein Vorwurf gemacht werden können, dass sie nicht gleich erkannt hat, dass es sich um ein VBG-Dienstverhältnis handelt und daher Bezüge teilweise nicht gebührt haben. Wenn nämlich sogar auf Bundesseite oder auf Seiten des sonstigen Rechtsträgers iSd § 1 Abs 2 VBG nicht erkannt werden konnte, dass es sich um VBG-Dienstverhältnisse handelt, dann wird ein derartiger Vorwurf auch nicht dem einzelnen DN gemacht werden können, der schließlich auch über keine eigene Rechtsabteilung mit ausgebildeten Juristinnen und Juristen verfügt. Ihm wird also die Argumentation nicht verwehrt werden dürfen, in der Folge doch insb durch eingeholte Rechtsauskünfte dazugelernt zu haben und ex post vom Vorliegen eines Dienst- und nicht eines Werkvertragsverhältnisses auszugehen. Dies bedeutet dann, dass eine Beendigung nur durch den Ausspruch einer Kündigung oder Entlassung bzw eine einvernehmliche Beendigungsvereinbarung erfolgen kann, so es sich um ein unbefristetes Dienstverhältnis gehandelt haben sollte.
Es stellt sich dann auch die Frage, wie mit dem Anspruch auf Urlaubs- und Feiertagsentgelt zu verfahren ist. Wurde nämlich im unrichtig vereinbarten und jahrelang angenommenen Werkvertragsverhältnis kein Entgelt für Urlaube und Feiertage zur Auszahlung gebracht, kann ein solches noch im Nachhinein gefordert werden. Wenn dann die Vergleichsrechnung angestellt wird, also Gegenüberstellung der erhaltenen Werklohnentgelte mit den hypothetischen vorgegeben VBG-Bezügen, mag das Ergebnis auftreten, dass die Werklohnansprüche höher lagen und daher einzig nach dieser Betrachtungsweise keine offenen Forderungen mehr bestehen sollten. Hier fand der OGH aber, im Gegensatz zu den Unterinstanzen, eine andere Lösung:
In der Konstellation, dass DN bloß als Werkunternehmer bzw freie DN vom Bund oder von anderen Rechtsträgern angestellt werden, sich aber im Nachhinein ergibt, dass es sich tatsächlich um echte DN gehandelt hat, müssen die Ansprüche neu abgerechnet werden. Die zumeist dreijährige Verjährungsfrist (§ 18a VBG; nur sechs Monate aber für Reisekosten; siehe dazu unter 3.) begrenzt aber die Geltendmachungsmöglichkeit von Mehransprüchen des AN gegenüber dem AG. Als Berechnungsgrundlage dienen die Ansätze des Arbeitsrechts, bei AG der öffentlichen Hand zumeist gesetzlich kodifiziert, so etwa im VBG für die VB des Bundes, aber auch andere Rechtsträger (vgl § 1 Abs 2 VBG). Selbst wenn die Dienstverhältnisse schon beendet worden sein sollten, kann dies Auswirkungen äußern, etwa für noch nachzubezahlende Restansprüche.
Nicht immer müssen sich dabei aber Mehransprüche ergeben, wie bereits oben angesprochen. Selbst wenn aber in einer derartigen Konstellation der Umqualifizierungen eines Werkvertrages oder freien Dienstvertrages in ein echtes Dienstverhältnis mit Anwendbarkeit des VBG grundsätzlich keine Mehrforderungen bestehen sollten, sondern Überzahlungen, welche aber wegen gutgläubigen Empfangs und Verbrauchs nicht mehr zurückgefordert werden können, können dennoch noch aushaftende AN-Mehransprüche nach dem Ansatz des OGH bestehen. Dies gilt etwa für Ansprüche auf Urlaubsersatzleistung und Feiertagsabgeltung. Diesbezüglich darf keine Aufrechnung stattfinden, da dem das gesetzliche Verbot entgegensteht. Um den Urlaubsverbrauch wie auch die Feiertagsinanspruchnahme in natura zu ermöglichen, lässt der Gesetzgeber nämlich nicht zu, dass sie dem DN in Geld abgelöst werden. Ist es dann faktisch zur Unmöglichkeit des Urlaubs- und Feiertagsverbrauches gekommen, stehen hierfür dann sehr wohl Ersatzleistungen zu.
Im Fall waren auch geltend gemachte Ansprüche auf Reisekosten zu beurteilen („Kilometergeld für die Benützung des Privat-PKW“). Diesbezüglich bestehen gleich mehrere Fallgruben: Einerseits kommt die Reisegebührenvorschrift („RGV“, ein BG, nämlich BGBl 1955/133 idgF) zur Anwendung, welche keine dreijährige Verjährungsfrist kennt (wie das VBG sonst, vgl § 18a oder das ABGB in dessen § 1486 mit den sogenannten „Forderungen des täglichen Lebens“, siehe insb unter Z 5 die Forderungen „der Dienstnehmer wegen des Entgelts und des Auslagenersatzes aus den Dienstverträgen von Hilfsarbeitern, Taglöhnern, Dienstboten und allen Privatbediensteten
“), sondern eine Geltendmachungsnotwendigkeit innerhalb von sechs Monaten (§ 36 Abs 2 RGV). Nach § 10 Abs 2 RGV erhält der öffentliche Bedienstete für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeugs (Kfz) eine besondere Entschädigung nur dann, wenn die vorgesetzte Dienststelle bestätigt, dass die Benützung des eigenen Kfz im Dienstinteresse liegt. Ohne eine derartige Bestätigung scheitert der Anspruch auf Kilometergeld.
Zudem besteht eine Problematik, die im Gerichtsverfahren nicht abzuklären war, aber für den DN noch weitaus größere finanzielle Bedeutung erlangen kann: Während Werkunternehmer Kilome-277tergeld als Betriebsausgaben ansetzen können, stehen dem unselbständig Beschäftigten nur die Geltendmachung des Verkehrsabsetzbetrages und des Pendlereuros nach § 33 Abs 5 EStG bzw der Pendlerpauschale gem § 16 Abs 1 Z 6 EStG („Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte“) offen. Sollten diese Werbungskosten bedeutend geringer ausfallen als die bereits geltend gemachten Betriebsausgaben als Werkunternehmer können den DN, der sich mühsam (arbeits-)gerichtlich diesen Status erkämpft hat, empfindliche Steuernachforderungen treffen, was bei der anwaltlichen Beratung des AN berücksichtigt und in die Überlegungen mit einfließen muss.
In manchen Fällen ergibt sich die Konstellation, dass Personen bloß als Werkunternehmer bzw freie DN vom Bund oder von anderen Rechtsträgern angestellt werden, sich aber im Nachhinein herausstellt, dass es sich tatsächlich um echte DN gehandelt hat. Auf Grund der AsylG in der damaligen Fassung wurden von einem Fonds Asylrechtsberater beschäftigt. Von Auftraggeber- bzw Beschäftigerseite wurde davon ausgegangen, dass es sich um Werkverträge bzw freie Dienstverträge handelt. Erst langwierige (Arbeits-)Gerichtsverfahren ergaben, dass doch echte Dienstverhältnisse (und zwar nach dem VBG, da es sich beim Fonds um einen Rechtsträger nach § 1 Abs 2 VBG gehandelt hatte; vgl aber jetzt die Ausnahmebestimmung in § 1 Abs 3 Z 13 VBG) vorgelegen hatten. Wenn es sich dann um den Bund oder um Rechtsträger nach § 1 Abs 2 VBG handelt, kommt auf deren (echte) Dienstverhältnisse dann in der Vergangenheit wie auch in der Zukunft das VBG zur Anwendung.
Selbst bei höheren Werklohnauszahlungen im Vergleich zu den Ansätzen nach dem VBG kann es sein, dass noch aushaftende AN-Mehransprüche bestehen. Dies gilt etwa für Ansprüche auf Urlaubsersatzleistung und Feiertagsabgeltung. Diesbezüglich darf keine Aufrechnung stattfinden, da dem das gesetzliche Verbot entgegensteht.