Welser/Zöchling-JudBürgerliches Recht Bd II
14. Auflage, Manz Verlag, Wien 2015 XXXVI, 716 Seiten, gebunden, € 58,–
Welser/Zöchling-JudBürgerliches Recht Bd II
Die Vorauflage, die schon einige Jahre zurückliegt (2007), erschien noch unter „Koziol/Welser“, wenn auch mit dem Zusatz „bearbeitet von Rudolf Welser“. Die nunmehr vorliegende 14. Auflage führt die bisherige „Firma“ nicht fort, sondern weist als neue Mitautorin Brigitta Zöchling-Jud aus. Sie lehrt ebenfalls Zivilrecht an der Universität Wien. Die zahlreichen Benützer, die an den „Koziol-Welser“ gewöhnt sind, brauchen aber überraschende Neuerungen durch diesen Wechsel nicht befürchten. Die bekannten Vorzüge dieses Lehrbuches finden sich auch in dieser neuen Auflage. Es sind dies eine überaus gründliche, über studentische Lernzwecke wohl weit hinausgehende Aufarbeitung des umfangreichen Stoffes, eine – etwas geänderte – übersichtliche Gliederung und wie stets die wichtigsten Nachweise aus Judikatur und Literatur. An der Aufteilung der Teilgebiete des Bürgerlichen Rechts zwischen den Bänden I und II hat sich ebenfalls nichts geändert.
Band II enthält wie bisher den allgemeinen Teil des Schuldrechts, in Teil 2 das besondere Schuldrecht, also insb die wichtigsten Vertragstypen sowie das Schadenersatzrecht und das Bereicherungsrecht, und im 3. Teil das Erbrecht. Bei der Fülle des Stoffes kann natürlich nicht jede Frage bzw jedes Detailproblem abgehandelt werden. Aus dem Blickwinkel eines Benutzers, der sich hauptsächlich mit Arbeitsrecht beschäftigt, wären vielleicht ein paar Punkte anzumerken. Bei der Behandlung der Gewährleistung könnte ein Leser uU zu der Annahme verleitet werden, dass auch auf Dienstverträge das Gewährleistungsrecht anzuwenden wäre. In Rz 304 heißt es nämlich, dass die Vorschriften über Gewährleistung allgemein auf gegenseitige Verträge anzuwenden sind, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Zur Vermeidung von Missverständnissen wäre ein Verweis auf Rz 105 zum Leistungsbegriff oder auf Rz 315 zum Mangelbegriff wohl nützlich. Beim Verzicht könnte in Rz 503 ein Hinweis darauf günstig sein, dass es auch unabdingbare schuldrechtliche Ansprüche gibt, auf die nicht einfach verzichtet werden kann. Nützlich könnte auch eine Begründung dafür sein, dass unbefristete Dauerschuldverhältnisse nicht nur aus wichtigem Grund, sondern auch ohne solchen durch (ordentliche) Kündigung aufgelöst werden können (Rz 505). Für den Leser, der den Satz „pacta sunt servanda“ in Erinnerung hat, ist diese Art der Beendigung wohl erklärungsbedürftig. Dass ein Dienstvertrag auch unentgeltlich sein kann (Rz 505), ist jedenfalls im Anwendungsbereich von Kollektivverträgen nicht selbstverständlich (Rz 1092). Ein eigenes und ausführliches Kapitel ist den Verbraucherverträgen gewidmet. Hier begegnet man einer gewissen Skepsis gegenüber dem schematischen Schutz aller Verbraucher ohne Rücksicht auf ihre Schutzbedürftigkeit im Einzelfall (Rz 1177). Man könnte zur Rechtfertigung der schematischen Vorgangsweise des Gesetzgebers auf die Rechtssicherheit hinweisen. Das Schadenersatzrecht wird dem Leser wie schon bisher in sehr übersichtlicher und einprägsamer Weise vermittelt. Man findet wohl zu jedem praktischen Pro-287blem eine Orientierungshilfe. Das gleiche gilt für das Bereicherungsrecht insb für die Darstellung der nicht gerade einfachen rechtlichen Schwierigkeiten bei der Rückabwicklung im Dreiecksverhältnis. Auch wer sich im Erbrecht auf den neuesten Stand bringen will, dem ist die Lektüre des 3. Teils dieses Lehrbuches zu empfehlen.
Sowohl Band I als auch Band II des „Koziol-Welser“ bzw der entsprechenden Nachfolgewerke gehen schon seit langem über einen „Grundriss“ des bürgerlichen Rechts und über den Umfang eines Kurzlehrbuches weit hinaus. Jedem, der mit Zivilrecht zu tun hat, ist die Anschaffung dieser Werke nach wie vor dringend zu empfehlen.