Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg)Der SV-Komm

Gesamtwerk inkl 154. ErgLfg, Faszikelwerk in 4 Leinenmappen, Manz Verlag, Wien 2016, XL, 3636 Seiten, € 398,–

FRANZMARHOLD (WIEN)

Das Faszikelwerk umfasst nunmehr 154 Lieferungen, die in vier Bänden beinahe ein Regalfach füllen. Insb die kurzlebigen Bestimmungen und das Übergangsrecht erschweren es, am Ball dieser sich stetig verändernden Rechtsmaterie zu bleiben. Viele der neuen Ergänzungen umfassen daher hauptsächlich Updates zur wartungsintensiven Materie des Sozialrechts. Während die Kommentierung des ASVG abgeschlossen ist, steht die des APG nach wie vor aus. Zwischen einer problemorientierten und darstellenden Aufbereitung oszillierend gewinnen aber sowohl kundige LeserInnen als auch mit der Materie nicht oder gering vertraute Personen aus der Lektüre dieses Werks wertvolle Erkenntnisse. Dies ist der Vielzahl an AutorInnen geschuldet, die aus verschiedenen Bereichen der Praxis und Wissenschaft kommen.

Das Augenmerk dieser Besprechung soll auf den besonderen Ergänzungen (inkl 154. Lieferung) liegen. Eingang in die Kommentierung fanden insb die Neuerung des ASVG durch das Meldepflicht-Änderungsgesetz, Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG), Steuerreformgesetz (StRefG) 2015/2016 sowie das Sozialrechts- Änderungsgesetz (SRÄG) 2015.

Gänzlich neu ist die Kommentierung des Beitragsrechts der §§ 54-58 ASVG. Darin erläutert Panhölzl gewohnt übersichtlich die Beitragssätze der verschiedenen, unselbständigen Beschäftigungsmodalitäten und rückt diese in ihren jeweiligen historischen Kontext. Ohne gesetzliche Neuerung zum Anlass vertiefte Rebhahn seine Ausführungen zum Erstattungskodex (§§ 351c ff), die nunmehr einen beachtlichen Umfang erreicht haben.

Julcher kommentiert die Änderungen durch das SBBG in Bezug auf Scheinunternehmer (§ 35a ASVG) und das Ende der Pflichtversicherung gem § 12 Abs 7 ASVG. Darin werden besonders die Informationspflichten sowie die Bindungswirkung der Feststellung erörtert.

Stöger behandelt die Möglichkeit der Krankenversicherungsträger, sich über den Zustand erkrankter Versicherter zu informieren, und führt dies auf die Erfordernisse des DSG 2000 zurück. Kleine Anpassungen führt Resch in Bezug auf die in § 59 ff ASVG angeführten Beträge durch. Die Abschaffung (ab 1.1.2017) der Möglichkeit, Sonderbeiträge pauschal nach § 54 Abs 2 ASVG festzusetzen, erläutert Rudolf Müller.

Födermayr bringt die Ausführungen zum Rehabilitationsgeld (§§ 143a ff) auf den aktuellen Stand und vertieft die allgemeinen, ins System einführenden Erläuterungen. Insb die zeitliche Anspruchsdauer und die europäische Komponente werden näher ausgeführt. Zur Berufsunfähigkeit (§ 270 ff) schärft sie die Ausführungen durch Berücksichtigung einschlägiger Judikatur.

Mit den Adaptionen in der Koordinierung der gesetzlichen PV und den Versorgungssystemen öffentlich-rechtlicher Bediensteter beschäftigt sich Frank, der auch andere Kommentierungen (§ 472-479e ASVG) auf den neuesten Stand brachte.

Aufgrund gesetzlicher Neuerungen überarbeitete der Spezialist in Verfahrensfragen Kneihs mit Hilfe von Weiser die umfangreichen und praktisch relevanten Bereiche §§ 352-360b, 409-417a ASVG. Raschauer baute das Kapitel zu Versicherungsvertretern (§ 420 ASVG) aus. Der GSVG-Experte Neumann unterzog die §§ 133, 133a GSVG einer geringfügigen Überarbeitung.

Dieser Auszug wesentlicher Neuerungen des letzten Jahres belegt, dass der SV-Komm im Bereich des ASVG bereits einen achtenswerten Detailierungsgrad erreicht hat. Positiv fällt der Trend auf, vermehrt Schnittstellen zum Unionsrecht aufzuzeigen. Wenn die Herausgeber in Zukunft nicht die Kommentierung neuer Gesetze in Angriff nehmen, werden sich die Ergänzungslieferungen in absehbarer Zeit lediglich auf kleinere Änderungen beziehen. Angesichts der Vielzahl an (weiter zu erwartenden) Lieferungen wäre eine Kennzeichnung378 wünschenswert, die dabei hilft, den Überblick über die Neuerungen sowie deren Signifikanz zu wahren. Diese könnte man durch farbliche Kontrastierung hervorheben. An dieser Stelle darf ebenfalls der Wunsch nach graphischen Hilfsdarstellungen, tabellarischen Übersichten oder Prüfschemata zur besseren Orientierung wiederholt werden. Das Sozialversicherungsrecht ist in seiner Technizität oft schon schwer genug zu überblicken und zu systematisieren. Von diesen kleinen Anregungen abgesehen entwickelte sich das Werk in den letzten Jahren – nicht nur wegen der farblichen Nähe – zum Schweizer Taschenmesser jedes österreichischen Sozialrechtlers.