153

Einvernehmliche Lösung nach Entlassungsandrohung ohne sachlichen Grund unwirksam

MANFREDTINHOF

Eine bei der bekl Stadtgemeinde als Kindergärtnerin beschäftigte AN befand sich zwei Wochen wegen eines grippalen Infekts im Krankenstand, welcher durch Fieber in der ersten Woche gekennzeichnet war. In der zweiten Krankenstandswoche hielt die AN zu Hause zwei Malkurse ab. Nachdem der Stadtamtsdirektor von der Veranstaltung der Malkurse erfahren hatte, erklärte er der AN gegenüber in einem Gespräch, dass ihr Verhalten eine Entlassung rechtfertige; auch von Nachteilen bei der Arbeitssuche war die Rede. Allerdings hätte der Stadtamtsdirektor die Entlassung ohne vorherige Befassung des Bürgermeisters gar nicht aussprechen können. Nachdem der AN die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses angeboten worden war, erbat sich diese einen Tag Bedenkzeit. Diese wurde vom Stadtamtsdirektor ohne sachlichen Grund abgelehnt, woraufhin die AN der einvernehmlichen Lösung zustimmte. Ob die beiden Malkurse, die die AN zu Hause abgehalten hatte, für sie gesundheitlich belastend waren, wurde von der Bekl nicht geprüft. Die AN begehrte mit ihrer Klage die Aufhebung der Vereinbarung der einvernehmlichen Lösung.

Der OGH wies die außerordentliche Revision der Bekl zurück, nachdem das Berufungsgericht der Kl der AN stattgegeben hatte. Schließt ein DN unter dem Eindruck der Ankündigung des DG, ihn zu entlassen, eine Auflösungsvereinbarung, so kommt es in dieser Hinsicht darauf an, ob für den DG zum Zeitpunkt der Androhung der Entlassung plausible und objektiv ausreichende Gründe für deren Ausspruch gegeben waren. Entscheidend ist, ob der DG den DN zu einer einvernehmlichen Auflösung drängen will, weil er von seiner Rechtsposition nicht überzeugt ist. Dazu kommt die Obliegenheit des DG, vor dem Ausspruch der Entlassung zu prüfen, ob sich der DN tatsächlich eines pflichtwidrigen Verhaltens schuldig gemacht hat. Dementsprechend hat er zumindest zu versuchen, den Sachverhalt unter Beiziehung des DN aufzuklären.

Davon ausgehend hält sich die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, wonach die Androhung der Entlassung – ohne Aufklärung der gesundheitlichen Belastungen durch die beiden Malkurse und der möglichen Auswirkungen auf den Heilungsprozess – über das erlaubte Maß hinausgegangen sei und überdies zusätzlicher Druck für die AN darin bestanden habe, dass sie schnell entscheiden musste, obwohl die Entlassung vom Stadtamtsdirektor gar nicht sofort hätte ausgesprochen werden können, im Rahmen der Rsp. Das Berufungsgericht hat mit seiner Entscheidung somit den ihm eingeräumten Beurteilungsspielraum im Anlassfall nicht überschritten.