165Keine Verpflichtung zum Abschluss eines Pensionskassen-KollV
Keine Verpflichtung zum Abschluss eines Pensionskassen-KollV
Mit der Bestimmung des § 22a GehG verfolgte der Bund die Absicht, sich zu einer zusätzlichen Pensionsvorsorge im Rahmen einer betrieblichen Pensionskassenzusage zu verpflichten. Dass diese finanzielle Verpflichtung im Anwendungsbereich des § 22a Abs 5 GehG die Unternehmen treffen sollte, denen die Beamten und Beamtinnen zur Dienstleistung zugewiesen sind, ergibt sich weder aus § 22a GehG noch aus den Bestimmungen des Poststrukturgesetzes (PTSG).
Bis dato wurde zwischen der Bekl und und der Kl kein KollV über eine betriebliche Pensionskassenzusage hinsichtlich der der Bekl zugewiesenen Beamten abgeschlossen (formeller DG für diese ist immer noch der Bund, Anm des Bearbeiters).
Der Kl begehrte von der Bekl den Abschluss eines KollV mit dem Mindestinhalt des KollV über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete.
Die Vorinstanzen gelangten zu dem Ergebnis, dass die Bekl nicht passiv legitimiert war (also nicht geklagt werden konnte, Anm des Bearbeiters). Der OGH bestätigte diese Rechtsansicht nun in der Zurückweisung der Revision
„[…] 2.1 Bereits eine wörtliche Auslegung des § 22a GehG ergibt, dass die Verpflichtung, allen nach dem 31.12.1954 geborenen Beamtinnen und Beamten eine betriebliche Pensionskassenzusage iSd § 2 Z 1 BPG zu erteilen, nach § 22a Abs 1 GehG den Bund trifft (9 ObA 66/11p). Diese Verpflichtung des Bundes besteht auch in den hier zu beurteilenden Fällen des § 22a Abs 5 GehG, weil diese Bestimmung ausdrücklich die Anwendbarkeit der Abs 1 bis 3 des § 22a GehG auf die nach § 17 Abs 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamtinnen und Beamten – die ja auch weiterhin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen – anordnet.
2.2 Der Abs 5 des § 22a GehG war bereits in der Stammfassung dieser Bestimmung enthalten. Nach den dazu oben dargestellten Gesetzesmaterialien ging der Gesetzgeber davon aus, dass die Einbeziehung auch der gemäß § 17 Abs 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten in die Pensionskassenvorsorge durch einen Kollektivvertrag zwischen der Bundesregierung und der Gewerkschaft öffentlicher Dienst geregelt werden sollte. Die Änderung des § 22a Abs 5 Z 2 GehG mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2005 hat zwar zur Folge, dass ein Kollektivvertrag für die von § 22a Abs 5 GehG erfasste Dienstnehmergruppe mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten abzuschließen ist, ändert aber nichts an der aufrecht gebliebenen Anordnung der Anwendbarkeit des § 22a Abs 1 GehG auch für die von § 22a Abs 5 GehG Dienstnehmergruppe, dass auf Dienstgeberseite nur der Bund einen solchen Kollektivvertrag abschließen kann. […]
3.2 § 22a Abs 5 Z 1 GehG normiert lediglich, dass vom jeweiligen Unternehmen auch eine überbetriebliche Pensionskassenzusage (vgl § 4 PKG) erteilt werden kann. Diese vom Gesetzgeber dem einzelnen Unternehmen eingeräumte Möglichkeit ändert nichts an der gemäß § 22a Abs 5 iVm Abs 1 GehG bestehenden Verpflichtung des Bundes, den gemäß § 17 Abs 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten eine betriebliche Pensionskassenzusage zu erteilen, sondern tritt lediglich als weitere Alternative hinzu. […]
4. Aus den Bestimmungen des Pensionskassen- Kollektivvertrags des Bundes ist für die Auslegung des § 22a GehG nichts zu gewinnen. […] Keinesfalls kann nämlich aus der Auslegung ei-271ner Kollektivvertragsbestimmung die vom Revisionswerber gewünschte Schlussfolgerung gezogen werden, dass für den Abschluss eines (anderen) Kollektivvertrags für die gemäß § 17 Abs 1a PTSG zugewiesenen Bundesbediensteten nicht der Bund, sondern die Beklagte zuständig wäre. […]
5. Die Vorinstanzen sind daher zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte für den geltend gemachten Anspruch nicht passiv legitimiert ist, sodass der Revision bereits aus diesem Grund nicht Folge zu geben war. […]“
Die Revisionszurückweisung des OGH vermeidet die Lösung der Frage, ob generell eine Verpflichtung zum Abschluss eines Pensions-KollV aufgrund der Bestimmungen des § 22a GehG besteht. Diese Frage war letztlich für die E deshalb nicht relevant, da die Kl für die Durchsetzung ihres vermeintlichen Anspruchs die falsche Bekl auswählte. Der OGH hielt eindeutig fest, dass § 22a GehG keinerlei Zulassungsnorm für die Kollektivvertragspartner enthält, weitere Partner für den Abschluss gegenständlichen Pensions-KollV namhaft zu machen. Überdies ist zu bemerken, dass im gegenständlichen Sonderfall des Bereichs der Unternehmenskollektivverträge die Bekl nur in Beschäftigereigenschaft und nicht als DG zu den betroffenen Beamten und Beamtinnen steht, also gerade nicht in DG-Eigenschaft den KollV abschließen würde. Als zusätzliches Argument für eine fehlende Passivlegitimation sah der OGH, dass der Gesetzgeber keine finanzielle Belastung der ausgegliederten Unternehmen durch eine zusätzliche Pensionskasseneinrichtung schaffen wollte. Eine Auslegung des bestehenden KollV, dass auch ausgegliederte Unternehmen (als Beschäftiger) für einen Pensionskassen-KollV iS von § 22a Abs 5 iVm Abs 1 GehG kompetent sind, ist daher rechtlich nicht zulässig. Eine Möglichkeit für einen KollV-Abschluss in diesem Bereich ist daher für die Bekl nicht gegeben.