168Beurteilung von Mobbing sowie der Angemessenheit der vom Arbeitgeber ergriffenen Maßnahmen einzelfallabhängig
Beurteilung von Mobbing sowie der Angemessenheit der vom Arbeitgeber ergriffenen Maßnahmen einzelfallabhängig
Zwischen einer Kindergartenpädagogin in einem Gemeindekindergarten und ihren Kolleginnen gab es über mehrere Jahre hinweg immer wieder Auseinandersetzungen.
Der Bürgermeister als Vertreter des DG erfuhr davon 2012, er führte daraufhin mehrere umfassende Gespräche mit allen Beteiligten, kontaktierte die Aufsichtsbehörde und ermöglichte ein Supervisionsverfahren. Auch eine Umorganisation der Gruppen wurde vorgenommen. Die Kl war von Ende Jänner 2012 bis Jänner 2013 durchgehend im Krankenstand und Urlaub, rund ein halbes Jahr danach trat sie in den Ruhestand.
Dem Vorbringen der Kl, dass der DG die Fürsorgepflicht wegen unterlassener Abhilfe gegen Mobbing verletzt habe, wurde von den Vorinstanzen nicht gefolgt. Ebenso wurde die außerordentliche Revision der Kl vom OGH zurückgewiesen. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die vom DG gesetzten Maßnahmen objektiv angemessen waren und die Fürsorgeflicht nicht verletzt wurde, ist jedenfalls nicht unvertretbar.
Die Beurteilung, ob Auseinandersetzungen zwischen MitarbeiterInnen am Arbeitsplatz ein Mobbing zugrunde liegt, das den DG aufgrund seiner Fürsorgepflicht zu Gegenmaßnahmen verpflichtet, sowie um welche Maßnahmen es sich dabei handeln muss, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab.273