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Trainer eines Amateurfußballvereins: Arbeitsverhältnis oder bloße Aufwandersatzregelung – Sicherung durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds?

MARGITMADER

Der Kl war bei einem Entsorgungsunternehmen beschäftigt und zusätzlich als Trainer bei einem Amateurfußballverein tätig. Für die Trainertätigkeit wurde zunächst ein Betrag von € 500,-, danach von € 400,- als monatliche Abgeltung vereinbart. Am 20.5.2014 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vereins eröffnet. Der Kl beantragte für seine offenen Forderungen Insolvenz-Entgelt bei der IEF-Service GmbH.

Die IEF-Service GmbH lehnte die Ansprüche des Kl mit der Begründung, im vorliegenden Fall sei nicht Entgelt, sondern lediglich eine Aufwandsentschädigung vereinbart worden, ab. Damit liege kein Arbeitsverhältnis, sondern lediglich ein atypisch gestaltetes Vertragsverhältnis, das nicht auf die Erzielung von Entgelt zur Bestreitung des Lebensunterhalts gerichtet sei, vor. Der gegen den Bescheid erhobenen Klage wurde stattgegeben. Die erstinstanzliche Entscheidung wurde vom Berufungsgericht bestätigt. Die außerordentliche Revision der Bekl wurde zurückgewiesen.

Nach der ständigen Judikatur des OGH besteht der Zweck des IESG in der Sicherung von Entgeltsowie sonstigen aus dem Arbeitsverhältnis erwachsenden Ansprüchen von AN im Falle der Insolvenz ihres AG. Versichertes Risiko ist demnach die von den AN typischerweise nicht selbst abwendbare Gefahr des gänzlichen oder teilweisen Verlustes ihrer Entgeltansprüche, auf die sie typischerweise zur Bestreitung ihres eigenen sowie des Lebensunterhaltes ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen angewiesen sind. Für den Schutzbereich des IESG ist die Absicht des AN, ein über den bloßen Aufwandersatz hinausgehendes Entgelt für die Bestreitung des Lebensunterhaltes zu erzielen, maßgeblich. Eine bloße Aufwandsersatzregelung, die nicht den Zweck der Existenzsicherung verfolgt, fällt daher ebenso aus dem Schutzbereich des IESG heraus wie ein atypisch gestaltetes Arbeitsverhältnis. Ob eine Entgeltvereinbarung auf die Erzielung eines Einkommens zur Bestreitung des Lebensunterhaltes abzielt oder nur der Deckung von Auslagen dienen soll, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Die Höhe des vereinbarten Betrages kann dabei bestenfalls ein Indiz für die Beurteilung darstellen.

§ 49 Abs 3 Z 28 ASVG sieht vor, dass ua pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, die Sportvereine an Trainer leisten, von unter € 540,- pro Kalendermonat, sofern diese nicht das Haupteinkommen darstellen, nicht als sozialversicherungspflichtiges Entgelt zu betrachten sind.

Die bloße Tatsache, dass dieser Höchstbetrag nicht überschritten wird, kann jedoch nicht zwingend zur Annahme führen, dass in jedem Fall von einer pauschalen Reiseaufwandsentschädigung auszugehen ist. Es ist vielmehr immer auf die Gesamtumstände der getroffenen Vereinbarung abzustellen.

Da der Kl mit der Übernahme der Trainertätigkeit sein aus der hauptberuflichen Tätigkeit erzieltes Einkommen aufbessern wollte und mit der von ihm ausgeübten Tätigkeit kaum abzugeltende Aufwendungen verbunden waren, ist im vorliegenden Fall von einer Entgeltvereinbarung und nicht von einem pauschalierten Aufwandersatz auszugehen.

Die Beurteilung der Vorinstanzen erwies sich somit nicht als korrekturbedürftig.