171

Fünftägige Widerrufsfrist nach Pkt XIX Z 3 KollV für Arbeitskräfteüberlassung nur auf wirksame Verzichtserklärungen anwendbar

LUDWIGDVOŘÁK
Pkt XIX Z 3 KollV für Arbeitskräfteüberlassung

In einer vom AG vorformulierten einvernehmlichen Auflösungsvereinbarung erklärte der AN mit Unterschrift, dass mit der noch zu erstellenden Lohnabrechnung alle Forderungen abgegolten seien und er auf die Geltendmachung darüber hinausgehende Ansprüche verzichte. Nach erfolgter Abrechnung machte der AN aber fehlende Entgeltbestandteile und das Dienstzeugnis geltend. Der AG wandte dagegen insb ein, der AN habe die in Pkt XIX Z 3 des KollV für Arbeitskräfteüberlassung normierte Frist von fünf Arbeitstagen ab Aushändigung der Endabrechnung zum Widerruf seiner Verzichtserklärung nicht genützt. Das Erstgericht wies die Klage des AN ab, das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung statt. Die gegen die Berufungsentscheidung gerichtete Revision des AG erachtete der OGH als zulässig, aber nicht berechtigt.278

Nach stRsp des OGH ist ein Verzicht auf unabdingbare Ansprüche eines AN nicht nur während des aufrechten Arbeitsverhältnisses, sondern so lange unwirksam, als sich dieser in der typischen Unterlegenheitsposition eines AN befindet („Drucktheorie“). Dies ist jedenfalls vor der endgültigen Abrechnung bzw Fälligkeit der Fall. Im vorliegenden Fall besteht daher kein Zweifel an der Unwirksamkeit der Verzichtserklärung. Gleichzeitig trifft die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes zu, dass die fünftägige Widerrufsfrist nach Pkt XIX Z 3 KollV für Arbeitskräfteüberlassung nur wirksame Verzichtserklärungen umfassen kann. Es handelt sich dabei um eine Schutzbestimmung zugunsten des AN. Den Kollektivvertragsparteien kann nicht ernsthaft zugesonnen werden, sie hätten damit das Ziel verfolgt, der AN müsse einer unwirksamen Verzichtserklärung widersprechen, um deren Wirksamwerden zu verhindern.